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letzt besuchten Universität, falls er jedoch Angehöriger eines der bei der Uni-
versität betheiligten Staaten ist, auch in diesem Falle das unter A bezeichnete
Abiturientenzeugniß;
C., wenn seine akademischen Studien eine Zeit lang unterbrochen gewesen
sind, neben den sonst nöthigen Zeugnissen noch ein besonderes obrigkeitliches
Zeugniß über seine Führung in dieser Zeit.
Wie weit Pässe statt des ortsobrigkeitlichen Zeugnisses genügen können,
hängt von der Entscheidung des Prorektors und Amtmanns ab.
Gesuche um Dispensation von den legalen Aufnahmebedingungen sind
schriftlich bei der Universitätskuratel anzubringen.
Immatrikulation Verheiratheter.
Verheirathete Männer können, wenn sie einem der bei der Universität be-
theiligten Staaten angehören, nur mit Zustimmung der Ministerialbehörde des-
selben, anderenfalls nur mit Zustimmung des Großherzoglich Sächsischen Staats-
Ministeriums immatrikulirt werden.
88.
Wechsel des Studiums.
Wer sein bisheriges Universitätsstudium innerhalb der Fächer wechselt,
zu deren Studium ihn die zur Immatrikulation beigebrachten Zeugnisse befähigen,
hat dies beim Prorektor anzuzeigen, sich mit Bemerkung des Studienwechsels
nochmals in das Album der Universität einzuzeichnen und die Bemerkung hier-
über auf der Matrikel nachtragen zu lassen.
Wer aber zu einem anderen Fakultätsstudium übergehen will, zu welchem
die ursprünglich beigebrachten Zeugnisse nicht genügen, muß zu diesem Zwecke
zunächst die vorschriftsmäßig erforderlichen Zeugnisse dem Prorektor beibringen
oder von demselben eine Frist für deren Beibringung erwirken.
89.
Aufnahme Bestrafter.
Die Aufnahme eines von der Universität Fena oder von einer anderen
Universität durch Consilium abeundi oder Relegation, — zeitweise oder dauernd
— Ausgeschlossenen ist, wenn es sich um einen Angehörigen der Großherzoglich
oder Herzoglich Sächsischen Staaten handelt, von der Genehmigung des durch-
lauchtigsten Landesherrn desselben, anderenfalls von der Genehmigung des durch-
lauchtigsten Rektors der Gesammtuniversität abhängig.