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Aufnahmegesuche Konsiliirter und Relegirter sind schriftlich an Prorektor
und Senat zu richten und müssen von den erforderlichen Nachweisen, jedenfalls
von einem behördlichen Zeugnisse über die Führung des Gesuchstellers in der
Zwischenzeit von der Verhängung der Strafe bis zur Einreichung des Gesuchs
unterstützt sein.
8 10.
Kosten der Immatrikulation.
Für die Immatrikulation sind zu entrichten:
bei der ersten Immatrikulation ——.z*.
bei jeder späteren Immatrikulation 15 A. — 4
Diese Beträge sind sogleich bei der Anmeldung zur Inskription an den
Depositor gegen eine von demselben zu ertheilende Quittung zu bezahlen. Sie
werden, wenn die Immatrikulation nicht erfolgt, gegen Rückquittung auf die
empfangene Quittung restitnirt.
Honoris causa hier ertheilte Matrikeln wirken Erlaß dieser Kosten, nicht
aber Befreinng von den sonstigen Bedingungen der Immatrikulation.
Zweiter Abschnitt.
Rechte und Verbindlichkeiten der akademischen Bürger.
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
11.
Rechte der akademischen Bürger.
Das akademische Bürgerrecht gewährt den Studirenden das Recht:
1) auf Fürsorge und Schutz der Universität,
2) auf Zulassung zum Besuch der akademischen Vorlesungen, sowie auf
Benutzung der akademischen Sammlungen und Anstalten.
§ 12.
Pflichten der akademischen Bürger.
Das akademische Bürgerrecht verpflichtet zu Fleiß, Ordnung, ehrenhaftem
Verhalten, sittlichem und gesetzlichem Betragen, sowie zur Unterlassung alles
dessen, was das Wohl und den guten Nuf der Universität gefährden kann.