Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Aufnahmegesuche Konsiliirter und Relegirter sind schriftlich an Prorektor 
und Senat zu richten und müssen von den erforderlichen Nachweisen, jedenfalls 
von einem behördlichen Zeugnisse über die Führung des Gesuchstellers in der 
Zwischenzeit von der Verhängung der Strafe bis zur Einreichung des Gesuchs 
unterstützt sein. 
8 10. 
Kosten der Immatrikulation. 
Für die Immatrikulation sind zu entrichten: 
bei der ersten Immatrikulation ——.z*. 
bei jeder späteren Immatrikulation 15 A. — 4 
Diese Beträge sind sogleich bei der Anmeldung zur Inskription an den 
Depositor gegen eine von demselben zu ertheilende Quittung zu bezahlen. Sie 
werden, wenn die Immatrikulation nicht erfolgt, gegen Rückquittung auf die 
empfangene Quittung restitnirt. 
Honoris causa hier ertheilte Matrikeln wirken Erlaß dieser Kosten, nicht 
aber Befreinng von den sonstigen Bedingungen der Immatrikulation. 
Zweiter Abschnitt. 
Rechte und Verbindlichkeiten der akademischen Bürger. 
Erster Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
11. 
Rechte der akademischen Bürger. 
Das akademische Bürgerrecht gewährt den Studirenden das Recht: 
1) auf Fürsorge und Schutz der Universität, 
2) auf Zulassung zum Besuch der akademischen Vorlesungen, sowie auf 
Benutzung der akademischen Sammlungen und Anstalten. 
§ 12. 
Pflichten der akademischen Bürger. 
Das akademische Bürgerrecht verpflichtet zu Fleiß, Ordnung, ehrenhaftem 
Verhalten, sittlichem und gesetzlichem Betragen, sowie zur Unterlassung alles 
dessen, was das Wohl und den guten Nuf der Universität gefährden kann.
	        
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