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Zweiter Titel.
Besondere Bestimmungen.
§ 13.
Aufsicht der Universität.
Abgesehen von den für einzelne Verhältnisse angeordneten Inspektionen
stehen die Studirenden unter der allgemeinen Aufsicht des Prorektors und
Senats und der besondern des Universitäts-Amtes.
§ 14.
Gehorsam gegen die Mahnungen der Pedelle.
Den dienstlichen Aufforderungen und Anordnungen der Pedelle sowie
deren Mahnungen zu ordnungsmäßigem Verhalten haben die Studirenden
Folge zu leisten.
8 15.
Petitionen.
Kollektiv-Eingaben, Beschwerden, Petitionen, welche mehrere Studirende
vereinigt an Prorektor und Senat, das Universitäts-Amt oder sonst eine
akademische Stelle richten, müssen von drei der Betheiligten, welche die Ver-
antwortlichkeit für Form und Inhalt der Eingaben zunächst übernehmen, mit
dentlicher Angabe ihrer Namen und ihres Studiums unterzeichnet sein, widrigen-
falls dieselben unberücksichtigt bleiben. Ein amtliches Einschreiten gegen die
Unterzeichner, sofern Form oder Iuhalt der Eingabe dazu Veranlassung geben,
wird durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen.
8 16.
Wohnen der Studirenden.
Jeder Studirende muß eine feste Wohnung in der Stadt einschließlich
der Vorstädte haben.
Das Wohnen in einzeln gelegenen Gebänden außerhalb der zusammen-
hängenden Stadt, sowie in einem anderen Orte als in der Stadt Jena, ist
nur mit Erlaubniß des Universitäts-Amtes gestattet.