Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

492 
Zweiter Titel. 
Besondere Bestimmungen. 
§ 13. 
Aufsicht der Universität. 
Abgesehen von den für einzelne Verhältnisse angeordneten Inspektionen 
stehen die Studirenden unter der allgemeinen Aufsicht des Prorektors und 
Senats und der besondern des Universitäts-Amtes. 
§ 14. 
Gehorsam gegen die Mahnungen der Pedelle. 
Den dienstlichen Aufforderungen und Anordnungen der Pedelle sowie 
deren Mahnungen zu ordnungsmäßigem Verhalten haben die Studirenden 
Folge zu leisten. 
8 15. 
Petitionen. 
Kollektiv-Eingaben, Beschwerden, Petitionen, welche mehrere Studirende 
vereinigt an Prorektor und Senat, das Universitäts-Amt oder sonst eine 
akademische Stelle richten, müssen von drei der Betheiligten, welche die Ver- 
antwortlichkeit für Form und Inhalt der Eingaben zunächst übernehmen, mit 
dentlicher Angabe ihrer Namen und ihres Studiums unterzeichnet sein, widrigen- 
falls dieselben unberücksichtigt bleiben. Ein amtliches Einschreiten gegen die 
Unterzeichner, sofern Form oder Iuhalt der Eingabe dazu Veranlassung geben, 
wird durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen. 
8 16. 
Wohnen der Studirenden. 
Jeder Studirende muß eine feste Wohnung in der Stadt einschließlich 
der Vorstädte haben. 
Das Wohnen in einzeln gelegenen Gebänden außerhalb der zusammen- 
hängenden Stadt, sowie in einem anderen Orte als in der Stadt Jena, ist 
nur mit Erlaubniß des Universitäts-Amtes gestattet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.