Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

497 
8 31. 
Bestrafuug von Sken der Disziplin. 
Die Bestrafung aller Verletzungen der akademischen Pflichten (§ 12), 
sowie von Zuwiderhandlungen gegen die besonderen in diesem Statute oder 
in sonstigen Verordnungen erlassenen, die akademische Disziplin betreffenden 
Vorschriften geschieht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 
Jweiter Titel. 
Disziplinarstrasen. 
8 32. 
Disziplinarstrafarten. 
Disziplinarstrafen sind: 
1) Verweis; 
2) Geldstrafen bis zu zwanzig Mark in jedem einzelnen Falle; 
3) Androhung der Ausschließung von der Universität; 
4) Ausschließung von der Universität: 
a. auf Zeit (Consilium abeund.), 
b. auf immer (Relegation). 
§ 33. 
Entziehung akademischer Beneficien. 
Außerdem kann sowohl für sich allein, als neben den Strafen des § 32 
auf zeitweilige oder gänzliche Entziehung von Honorar-Erlaß oder von Bene- 
ficien akademischer Kollatur erkannt werden. 
Wird eine der in § 32 Ziffer 3 und 4 vorgesehenen Strafen verhängt, 
so sind die betheiligten Kollaturstellen von dem Straffalle in Kenntniß zu setzen. 
5 34. 
Verweis. 
Verweise werden an amtlicher Stelle entweder durch den Prorektor unter 
Zuziehung des Amtmanns oder durch den Prorektor vor der Disziplinar- 
Deputation ertheilt. 
8 36. 
Geldstrafen. 
Geldstrafen sind spätestens binnen vier Wochen nach Eröffnung des Straf- 
erkenntnisses bei Vermeidung der Exekution an die Universitäts-Sporteleinnahme 
zu erlegen, von wo aus dieselben an die Bibliothekskasse abgewährt werden. 
73“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.