Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

8 48. 
Bernfung. 
Gegen die Entscheidung der Disziplinar-Deputation ist Berufung an den 
Senat gestattet, wenn das Urtheil auf Ausschließung von der Universität, An- 
drohung der Ausschließung, Entziehung akademischer Beneficien oder Auflösung 
einer Verbindung lantet. 
Die Berufung ist bei Publikation des Erkenntnisses anzumelden und binnen 
3 Dagen schriftlich auszuführen. 
Der Senat entscheidet regelmäßig auf Grund des von der Disziplinar- 
Deputation festgestellten Thatbestandes, ist jedoch befugt, aus besonderen Gründen 
eine nochmalige Feststellung durch dieselbe oder eine andere Kommission anzu- 
ordnen. 
§ 49. 
Straf-Mandatsverfahren. 
Wegen aller in diesem Statut (§ 43, 45) oder in besonderen Verord- 
nungen ausschließlich mit Geldstrafe bedrohten Handlungen findet Mandats- 
verfahren statt. Der Strafbefehl wird vom Universitätsamt erlassen; gegen 
denselben ist Antrag auf Entscheidung der Disziplinar-Deputation zulässig, 
welcher binnen 3 Tagen nach Insinnation des Strafbefehls zu stellen ist. 
8 50. 
Ehrenwort an Stelle des Eides. 
An die Stelle des Eides tritt in Disziplinarsachen Studirender Abgabe 
des Ehrenwortes unter Bekräftigung mittelst Handschlags. 
Das Protokoll über die Abgabe des Ehrenwortes ist von dem betreffenden 
Studirenden mit zu unterschreiben. 
Verweigerung von Antwort oder Zengniß. 
Studirende, welche in Disziplinar-Untersuchungssachen ohne hinlänglichen 
Grund Antwort oder Zeugniß oder die Abgabe des Ehrenwortes verweigern, 
können wegen Ungehorsams bestraft werden. 
8 52. 
Verfahren gegen Abwesende. 
Gegen abwesende Studirende wird, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist, mittelst 
Requisition der dortigen Obrigkeit, wenn ihr Aufenthalt nicht bekannt ist, nach 
Befinden mittelst öffentlicher Ladung verfahren.
	        
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