Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Fünfter Abschnitt. 
Erlöschen des akademischen Bürgerrechts. 
§ 57. 
Erlöschungsgründe. 
Das akademische Bürgerrecht erlischt: 
1) durch Ablauf von 4 Jahren; bei Studirenden der Medizin durch Ablauf 
von 5 Jahren, von dem Datum der Matrikel an gerechnet, 
2) durch schriftliche, dem Universitätsamt abgegebene Erklärung, welche jedoch 
unwirksam bleibt, wenn sie während einer noch schwebenden Disziplinar- 
untersuchung erfolgt, 
3) durch Weggang von Jena, 
4) durch Austritt aus einem akademischen Institut, wenn der Austretende 
nur auf Grund seiner Aufnahme in dasselbe immatrikulirt worden war, 
5) durch disziplinargerichtliches, auf Ausschließung von der Universität 
lantendes Erkenntniß, 
6) durch den Betrieb eines bürgerlichen Gewerbes, 
7) durch Verheirathung ohne Genehmigung der zuständigen Ministerialbehörde. 
Die Empfangnahme des akademischen Studien= und Sittenzeugnisses gilt 
für sich allein noch nicht als Aufgebung des akademischen Bürgerrechts. 
* 58. 
Eintritt in dienstliche Stellung. 
Die Verwaltungsdeputation ist befugt, das akademische Bürgerrecht für 
erloschen zu erklären, wenn ein Studirender in eine dienstliche Stellung ein- 
tritt, unbeschadet desfallsiger Entschließung der zuständigen Ministerialbehörde. 
§ 59. 
Ernencrung und Verlängerung der Matrikel. 
Diejenigen Studirenden, welche nach Ablauf der statutarisch feststehenden 
(§ 57 Nr. 1) Studienjahre Verlängerung ihrer Matrikel noch auf eine bestimmte 
Zeit wünschen, haben ihr Gesuch deshalb unter Beischluß der alten Matrikel, 
Angabe der Gründe der Verlängerung, der Zeit, auf welche dieselbe gewünscht 
wird, und etwaiger Bitte um Kostenfreiheit schriftlich an den Prorektor einzu- 
reichen, welcher dasselbe nach vorgängigem gutachtlichem Gehör des Universitäts-
	        
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