504
Fünfter Abschnitt.
Erlöschen des akademischen Bürgerrechts.
§ 57.
Erlöschungsgründe.
Das akademische Bürgerrecht erlischt:
1) durch Ablauf von 4 Jahren; bei Studirenden der Medizin durch Ablauf
von 5 Jahren, von dem Datum der Matrikel an gerechnet,
2) durch schriftliche, dem Universitätsamt abgegebene Erklärung, welche jedoch
unwirksam bleibt, wenn sie während einer noch schwebenden Disziplinar-
untersuchung erfolgt,
3) durch Weggang von Jena,
4) durch Austritt aus einem akademischen Institut, wenn der Austretende
nur auf Grund seiner Aufnahme in dasselbe immatrikulirt worden war,
5) durch disziplinargerichtliches, auf Ausschließung von der Universität
lantendes Erkenntniß,
6) durch den Betrieb eines bürgerlichen Gewerbes,
7) durch Verheirathung ohne Genehmigung der zuständigen Ministerialbehörde.
Die Empfangnahme des akademischen Studien= und Sittenzeugnisses gilt
für sich allein noch nicht als Aufgebung des akademischen Bürgerrechts.
* 58.
Eintritt in dienstliche Stellung.
Die Verwaltungsdeputation ist befugt, das akademische Bürgerrecht für
erloschen zu erklären, wenn ein Studirender in eine dienstliche Stellung ein-
tritt, unbeschadet desfallsiger Entschließung der zuständigen Ministerialbehörde.
§ 59.
Ernencrung und Verlängerung der Matrikel.
Diejenigen Studirenden, welche nach Ablauf der statutarisch feststehenden
(§ 57 Nr. 1) Studienjahre Verlängerung ihrer Matrikel noch auf eine bestimmte
Zeit wünschen, haben ihr Gesuch deshalb unter Beischluß der alten Matrikel,
Angabe der Gründe der Verlängerung, der Zeit, auf welche dieselbe gewünscht
wird, und etwaiger Bitte um Kostenfreiheit schriftlich an den Prorektor einzu-
reichen, welcher dasselbe nach vorgängigem gutachtlichem Gehör des Universitäts-