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amtes der Verwaltungsdeputation zur Beschlußfassung darüber vorzulegen hat.
Im Falle der Gewährung hat sich der Petent von Neuem zu inskribiren und,
wenn von der Verwaltungsdeputation kein Erlaß gewährt ist, hierbei die Kosten
für eine zweite Immatrikulation (§ 10) zu berichtigen, worauf dieselbe mit
Ausfertigung einer neuen Matrikel erfolgt.
Studirende, welche ihr akademisches Bürgerrecht durch Weggang von Jena
verloren haben, erhalten, wenn sie vor Ablauf der in § 57 Nr. 1 angeführten
Zeit dahin zurückfehren, für den Rest dieser Zeit eine neue Matrikel gegen
Zahlung von 1 —/ 50 J Anditoriengeld ausgefertigt.
8 60.
Studien= und Sitten-Zeugnisse.
Jeder Studirende, welcher die Universität verläßt, hat Anspruch auf ein
Studien= und Sittenzeugniß über die Zeit, während welcher er daselbst imma-
trikulirt war.
In demselben sind die auf der Quästur belegten Collegia aufzuführen und
das disziplinare Verhalten während der hiesigen Studienzeit zu bezeugen.
Sechster Abschnitt.
Verhältniß der nicht immatrikulirten Hörer von Vorlesungen.
§ 61.
Hörer von Vorlesungen.
Der Prorektor ist befugt, nicht immatrikulirten Personen männlichen Ge-
schlechts die Erlaubniß zum Besuche bestimmter Vorlesungen, nach Gehör der
betheiligten Docenten, für das laufende Semester zu ertheilen. Die Be-
treffenden haben sich beim Depositor einzuzeichnen und von demselben den
vom Prorektor ausgestellten Erlaubnißschein gegen Erlegung einer Gebühr von
vier Mark in Empfang zu nehmen.
Die im Besitz eines solchen Erlaubnißscheines befindlichen Personen sind
bezüglich der Zahlung der Honorare, Beleggelder und Anditoriengelder, sowie
der Bedingungen des Zutritts zu den Vorlesungen und des Verhaltens in den
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