Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

507 
8 4. 
Die Erkennungskarte dient dem Studirenden zur Erleichterung des Nach- 
weises seiner Persönlichkeit, insbesondere auch den Polizei= und Sicherheits- 
beamten gegenüber. 
8 5. 
Die von den Studirenden zu ihrem Ausweise abgegebenen Erkennungs— 
karten sind von der Polizei- oder Sicherheits-Behörde den Inhabern sogleich 
nach erfolgter aktlicher Feststellung ihrer Persönlichkeit wieder zu behändigen. 
Ergeben sich die Karten als falsch angefertigt, verfälscht oder gemißbraucht, so 
ist das Universitätsamt sogleich hiervon und später noch von dem Ausgange 
der deshalb geführten Untersuchung seitens der betreffenden Behörde in Kennt- 
niß zu setzen. 
86. 
Jeder Studirende hat vor seinem Abgange von der Universität, beziehungs- 
weise vor Empfangnahme des Abgangszeugnisses, seine Erkennungskarte an den 
Depositor zurückzuliefern oder den etwaigen Verlust derselben bei dem Universi- 
täts-Amte, nach Befinden durch Abgabe seines Ehrenwortes, glaubhaft nachzu- 
weisen. 
Schlußbestimmung. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober dieses Jahres in Kreft. 
Weimar, den 30. September 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
Verordnung, 
betreffend die Einführung von Erkennungs- 
karten für die Studirenden der Großher= 
zoglich und Herzoglich Sächsischen Ge- 
sammmt-Universität Jena.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.