Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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dürfen fernerhin nur noch insoweit erhoben werden, als die betreffende Leistung 
ausdrücklich begehrt und wirklich gewährt wird. 
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Den Geistlichen und übrigen Kirchendienern ist die Annahme von Geld- 
geschenken aus Anlaß von Taufen und Trauungen untersagt. 
*i—7 
Die Gebühren für kirchliche Zeugnisse sind fortzuentrichten, fließen jedoch 
zur Ortskirchkasse. 
86. 
Die bezugsberechtigten Stellen sind für den Ausfall mit den Jahres— 
beträgen zu entschädigen, mit welchen die Jahreserträge der wegfallenden Ge— 
bühren für Aufgebote, Trauungen, Taufen und kirchliche Zeugnisse (88 1. 4) 
in den neuesten Besoldungstabellen veranschlagt sind. 
§. . 
Entschädigungspflichtig ist die einzelne Kirchgemeinde (vergl. 8 25 der 
Kirchgemeinde-Ordnung). Dieselbe hat die für ihre kirchlichen Stellen ent- 
fallenden Jahresbeträge in fortlaufenden vierteljährigen Zahlungen zu leisten. 
88. 
Bei besonders gut dotirten Stellen kann — jedoch nur ganz ausnahms- 
weise wegen sonstiger Ueberlastung der Gemeinden durch Parochial-Abgaben — 
im Falle der Neubesetzung derselben von der zu leistenden Entschädigung ganz 
oder theilweise abgesehen werden. Die Entscheidung hierüber steht für die 
geistlichen Stellen dem durch den Synodal-Ausschuß verstärkten Kirchenrathe, 
für die Schullehrerstellen dem Kultus-Departement Unseres Staats-Ministe- 
riums zu. 
§ 9. 
Denjenigen Kirchgemeinden, welche zur Aufbringung der Entschädigungen 
in Ermangelung anderer Deckungsmittel kirchliche Umlagen würden erheben 
müssen, denen aber nach dem Gutachten des Bezirksausschusses diese Auf- 
bringung besonders schwer fallen, oder in welchen dieselben sonst nach Lage 
der Umstände mit besonderen Unstatten verbunden sein würde, wird nach dem
	        
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