512
Zweck gewählter Mitglieder eine Prüfung der in der Kirchkasse vorhandenen
Urkunden und Gelder unter Vergleichung mit dem Depositenbuche, welches zu
diesem Zweck mit Bleifeder abzuschließen ist, und mit der Kirchrechnung vor-
zunehmen. Ueber den Befund ist ein Protokoll aufzunehmen und darin nament-
lich anzugeben, ob und in wie weit die in der Kirchrechnung (Kap. IV der
Einnahme) verzeichneten Kapital-Urkunden vorgefunden worden sind, oder wo
sie sich sonst befinden. Das Protokoll ist von sämmtlichen Personen, welche
an der Prüfung Theil genommen haben, zu unterzeichnen und in Urschrift mit
der Kirchrechnung an die Kirchen-Inspektion einzureichen.
2.
Die Kirchrechnung wird in zwei rein geschriebenen Exemplaren aufgestellt,
deren jedes der Rechnungsführer zum Zeichen, daß er die Rechnung als von
ihm gelegt anerkenne, mit eigenhändiger Namensunterschrift unter Beifügung
des Datums zu versehen hat. Auch ist zu dem einen Exemplar am Schlusse
der Rechnung von dem Vorsitzenden des Kirchgemeinde-Vorstandes zu bezeugen,
a) daß und wie die Kirchrechnung der Gemeinde bekannt gemacht worden
und ob und welche Erinnerungen Seitens derselben gegen die Rechnung
etwa gestellt worden sind (§ 18 der Kirchgemeinde-Ordnung); ferner
b) daß der Baarvorrath dem Kirchgemeinde-Vorstande oder den von dem-
selben zu diesem Geschäfte abgeordneten Mitgliedern baar vorgezählt
und was hinsichtlich der Aufbewahrung oder ferneren Verwendung aun-
geordnet worden ist. (Art. 27 der Ausführungs-Verordnung zur Kirch-
gemeinde-Ordnung.)
Dieses Exemplar ist unter Beifügung der zugehörigen Belege, die, soweit
sie nicht in Quittungsbüchern, Pachtverträgen u. dgl. bestehen, zu heften sind,
und des in § 1 bezeichneten Protokolls innerhalb der in Art. 31 der Aus-
führungs-Verordnung zur Kirchgemeinde-Ordnung bestimmten Frist (längstens
bis zum 1. Mai) der Kirchen-Inspektion zu überreichen. Das andere Exemplar
behält der Rechnungsführer behufs der Beantwortung der Erinnerungen (8 3)
einstweilen zurück.
§ 3. "
Die Prüfung der Rechnungen besorgen beide Glieder der Kirchen-Inspektion
dergestalt, daß der weltliche Inspektor die Rechnung nachrechnet, die Belege
prüft und die Erinnerungen entwirft. Bei umfänglicheren und verwickelteren