Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Zweck gewählter Mitglieder eine Prüfung der in der Kirchkasse vorhandenen 
Urkunden und Gelder unter Vergleichung mit dem Depositenbuche, welches zu 
diesem Zweck mit Bleifeder abzuschließen ist, und mit der Kirchrechnung vor- 
zunehmen. Ueber den Befund ist ein Protokoll aufzunehmen und darin nament- 
lich anzugeben, ob und in wie weit die in der Kirchrechnung (Kap. IV der 
Einnahme) verzeichneten Kapital-Urkunden vorgefunden worden sind, oder wo 
sie sich sonst befinden. Das Protokoll ist von sämmtlichen Personen, welche 
an der Prüfung Theil genommen haben, zu unterzeichnen und in Urschrift mit 
der Kirchrechnung an die Kirchen-Inspektion einzureichen. 
2. 
Die Kirchrechnung wird in zwei rein geschriebenen Exemplaren aufgestellt, 
deren jedes der Rechnungsführer zum Zeichen, daß er die Rechnung als von 
ihm gelegt anerkenne, mit eigenhändiger Namensunterschrift unter Beifügung 
des Datums zu versehen hat. Auch ist zu dem einen Exemplar am Schlusse 
der Rechnung von dem Vorsitzenden des Kirchgemeinde-Vorstandes zu bezeugen, 
a) daß und wie die Kirchrechnung der Gemeinde bekannt gemacht worden 
und ob und welche Erinnerungen Seitens derselben gegen die Rechnung 
etwa gestellt worden sind (§ 18 der Kirchgemeinde-Ordnung); ferner 
b) daß der Baarvorrath dem Kirchgemeinde-Vorstande oder den von dem- 
selben zu diesem Geschäfte abgeordneten Mitgliedern baar vorgezählt 
und was hinsichtlich der Aufbewahrung oder ferneren Verwendung aun- 
geordnet worden ist. (Art. 27 der Ausführungs-Verordnung zur Kirch- 
gemeinde-Ordnung.) 
Dieses Exemplar ist unter Beifügung der zugehörigen Belege, die, soweit 
sie nicht in Quittungsbüchern, Pachtverträgen u. dgl. bestehen, zu heften sind, 
und des in § 1 bezeichneten Protokolls innerhalb der in Art. 31 der Aus- 
führungs-Verordnung zur Kirchgemeinde-Ordnung bestimmten Frist (längstens 
bis zum 1. Mai) der Kirchen-Inspektion zu überreichen. Das andere Exemplar 
behält der Rechnungsführer behufs der Beantwortung der Erinnerungen (8 3) 
einstweilen zurück. 
§ 3. " 
Die Prüfung der Rechnungen besorgen beide Glieder der Kirchen-Inspektion 
dergestalt, daß der weltliche Inspektor die Rechnung nachrechnet, die Belege 
prüft und die Erinnerungen entwirft. Bei umfänglicheren und verwickelteren
	        
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