Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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ist Seitens der Gerichte, bei welchen der Rechtsanwalt zugelassen ist, dem 
Präsidenten des Oberlandesgerichts hierüber unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die Anhörung des Rechtsanwalts 
und des Vorstands der Anwaltskammer zu veranlassen und demnächst die Akten 
dem Staats-Ministerium, beziehungsweise dem Ministerium des Fürstenthums 
Reuß jüngerer Linie mittelst gutachtlichen Berichts oder in dem Falle des § 3 
dem Präsidium des Oberlandesgerichts zur Entscheidung vorzulegen. 
87. 
Alle Verfügungen des Staats-Ministeriums, bezüglich des Ministeriums 
des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie in Betreff der Zulassung zur Rechts- 
anwaltschaft oder der Zurücknahme einer Zulassung werden an den Präsidenten 
des Oberlandesgerichts ergehen. 
Der Präsident des Oberlandesgerichts hat dieselben und in gleicher Weise 
die Entscheidungen des Präsidiums des Oberlandesgerichts dem betreffenden 
Gericht behufs der Eröffnung an die Betheiligten mitzutheilen. 
88. 
Gegen eine Entscheidung des Präsidiums des Oberlandesgerichts, durch 
welche die beantragte Zulassung versagt oder die Zulassung zurückgenommen 
wird, kann der Betheiligte Beschwerde an die Gesammtheit der zur Errichtung 
des Oberlandesgerichts vereinigten Regierungen erheben. 
Die Beschwerde firdet nicht statt, wenn eine beantragte Zulassung von 
dem Präsidium des Oberlandesgerichts nach dem Gutachten des Vorstands der 
Anwaltskammer aus einem der in §5 Nr. 4, 5, 6 der Rechtsanwaltsordnung 
bezeichneten Gründe versagt worden ist (vergl. § 16 der Rechtsanwaltsordnung). 
§ 9. 
Die Beschwerde (§ 8 Abs. 1) muß bei dem Präsidenten des Oberlandes- 
gerichts innerhalb der Frist von einer Woche seit Zustellung des Bescheids 
schriftlich angebracht werden. Einc besondere Ausführung der Beschwerde kann 
noch innerhalb der nächsten zwei Wochen nachgebracht werden, wenn dieselbe 
bei Erhebung der Beschwerde vorbehalten worden ist. Neben der Beschwerde- 
schrift und deren Ausführung sind sieben Abschriften derselben einzureichen. 
Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die Beschwerde= und Aus- 
führungsschrift nebst den Akten dem Staats-Ministerium mittelst gutachtlichen 
Berichts vorzulegen und gleichzeitig je eine Abschrift des Berichts sowie der 
Beschwerdeschrift und deren etwaiger Ausführung an die dem Oberlandesgericht 
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