Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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vorgesetzten Justizaufsichtsstellen der übrigen bei dem Oberlandesgericht be- 
theiligten Staaten einzusenden. 
Das Staats-Ministerium wird den Meinungsaustausch und die Beschluß- 
fassung sämmtlicher betheiligter Regierungen über die erhobene Beschwerde 
vermitteln. Die Entscheidung erfolgt unter entsprechender Anwendung der 
Bestimmungen in § 21 des Vertrags über Errichtung des gemeinschaftlichen 
Oberlandesgerichts vom 19. Februar 1877 und in Artikel 4 des Accessions- 
vertrags vom 23. April 1878 durch Abstimmung. 
Die Entscheidung wird von dem Staats-Ministerium dem Präsidenten 
des Oberlandesgerichts zur Wahrnehmung des weiter Erforderlichen mitgetheilt 
werden. 
8 10. 
Im Falle des 8 16 Absatz 2 bis 4 der Rechtsanwaltsordnung muß das 
Verlangen, daß über den Grund der Versagung im ehrengerichtlichen Verfahren 
entschieden werde, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist bei dem Präsi- 
denten des Oberlandesgerichts angebracht werden. Dieser hat den rechtzeitig 
gestellten Antrag dem Vorstande der Anwaltskammer zu übersenden. 
§ 11. 
Die Liste der bei einem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte (8 20 der 
Rechtsanwaltsordnung) wird von dem Gerichtsschreiber geführt. Die Eintrag- 
ungen erfolgen bei dem Oberlandesgerichte und den Landgerichten auf Anweisung 
des Präsidenten, bei Amtsgerichten auf Anweisung des Amtsrichters. 
Außer dem Wohnsitz des zugelassenen Rechtsanwalts und dessen Familien- 
namen soll die Rechtsanwalts-Liste die vollständigen Vornamen, sowie die An- 
gabe des Orts, Jahrs und Tags der Geburt desselben enthalten. 
In Betreff der Zeit der Eintragung ist die Vorschrift in § 20 Absatz 
2 der Rechtsanwaltsordnung zu beachten. 
8 12. 
Die in 8 20 der Rechtsanwaltsordnung vorgeschriebene Anzeige über 
Veränderung des Wohnsitzes hat der Rechtsanwalt an das Gericht, bei welchem 
er zugelassen ist, und falls dieses Gericht ein Amtsgericht oder Landgericht ist, 
zugleich an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erstatten. Letzterer hat 
die Veränderung des Wohnsitzes dem Staats-Ministerium und, soweit die Zu— 
lassung des Rechtsanwalts von dem Ministerium des Fürstenthums Reuß
	        
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