Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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jüngerer Linie oder von dem Präsidium des Oberlandesgerichts verfügt war, 
auch diesein oder jenem anzuzeigen. 
13. 
Die Veränderung des Wohnsitzes ist, sofern sie nicht die Zurücknahme 
der Zulassung bedingt, in der Anwaltsliste bei dem Namen des betreffenden 
Rechtsanwalts einzutragen. 
Die Eintragung erfolgt auf dem Grunde der dem Gericht erstatteten 
Anzeige und des beigebrachten Nachweises der anderweiten Wohnsitznahme ohne 
Weiteres, wenn 
1) der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt, dem gestattet war, 
an einem andern Orte innerhalb des Amtsgerichtssitzes zu wohnen (§ 18 
Absatz 3 der Rechtsanwaltsordnung), den Wohnsitz an den Ort des 
Amtsgerichts verlegt, 
oder wenn 
2) der auf Grund der Bestimmungen in § 9 und 107 der Rechtsanwalts- 
ordnung bei einem Landgerichte zugelassene, an einem andern Orte 
innerhalb des Landgerichtsbezirks wohnhafte Rechtsanwalt seinen Wohn- 
sitz an den Ort des Landgerichts verlegt. 
In anderen Fällen einer Veränderung des Wohnsitzes darf deren Ein- 
tragung in die Anwaltsliste nur mit Genehmigung des Staats-Ministeriums, 
beziehungsweise des Ministeriums des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie oder 
des Präsidiums des Oberlandesgerichts erfolgen, je nachdem die Zulassung des 
Rechtsanwalts von diesem oder jenem verfügt worden ist. 
814. 
Die Löschung eines in der Anwaltsliste eingetragenen Rechtsanwalts er- 
folgt dadurch, daß der Name desselben unterstrichen und in einer für die 
Löschungsbemerkung bestimmten besonderen Spalte das Wort „gelöscht“ ein- 
getragen wird. 
8 15. 
Jedem Eintrag in die Anwaltsliste ist die Angabe des Tages, an welchem 
die Eintragung erfolgt, und ein Hinweis auf die Aktenstellen beizuschreiben, an 
welchen sich die Unterlagen des Eintrags befinden. 
8 16. 
Von jeder Eintragung in die Anwaltslisten der Amtsgerichte und Land- 
gerichte ist dem Staats-Ministerium und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts,
	        
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