Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Art. 5. 
Art. 43 Abs. 3 soll lauten: 
„Die gemäß der bezeichneten Einhebungstermine gewährte ordentliche Stundung 
(Nachborge) tritt dann außer Wirksamkeit, und es ist die Aufschlagverwaltung zu sofortiger 
Einforderung des verfallenen Aufschlages befugt, wenn der Besitzer eines aufschlagpflichtigen 
Geschäftes dasselbe veräußert, oder wenn besondere Umstände einen Ausfall am schuldigen 
Aufschlag besorgen lassen, es sei denn, daß der neue Erwerber die Berichtigung der 
bestehenden Aufschlagschuldigkeit nach Ausweis des Vertrages übernimmt, oder daß eine 
von der Aufschlagverwaltung als ausreichend erkannte Sicherheit bestellt wird.“ 
Art. 6. 
Dem Art. 69 ist als zweiter Absatz beizufügen: 
„Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher das zur Erzeugung von Branntwein 
und anderen Spirituosen, von Essig oder Hefe deklarirte Malz ohne besondere Genehmigung 
und Nachzahlung des nach dem höheren Steuersatze treffenden Aufschlages zur Bier- 
bereitung verwendet.“ 
Art. 7. 
Die Ueberschrift des Art. 77 hat zu lauten: 
„Defrandation in Fällen der Rückvergütung und des Erlasses von Malzausschlag.“ 
Der genannte Artikel erhält folgende Fassung: 
„Wer im Iunlande erzeugtes Bier zum Zwecke der Rückvergütung des Malzausschlages 
zur Ausfuhr deklarirt, während in den Gesäßen, welche angeblich das Bier enthalten 
sollen, kein Bier oder solches in geringerer als in der deklarirten Onantität sich befindet, 
ist mit dem zehnfachen Betrage der Rückvergütung, welche er sich widerrechtlich zu ver- 
schaffen suchte, zu bestrafen. 
Außerdem ist derselbe zum Ersatze der widerrechtlich bezogenen Rückvergütung verpflichtet. 
Wer zum Zwecke der Erlangung eines Aufschlagerlasses nach Art. 8 Abs. 3 die 
Menge des zur Hefenbereitung verwendeten Malzes unrichtig deklarirt, ist mit dem zehn- 
sachen Betrage des Nachlasses, welchen er sich widerrechtlich zu verschaffen suchte, zu 
bestrafen. Außerdem geht der Schuldige der gewährten Begünstigung verlustig.“ 
Art. 8. 
Art. 80 Ziff. 6 soll lauten: « 
„6) polettirtes Malz zu einem anderen als dem in der Polette augegebenen auf- 
schlagpflichtigen Zwecke verwenden, ohne vorher die Abänderung der Polette erwirkt zu 
haben, insoserne nicht hiedurch eine im Art. 69 oder im Art. 77 vorgesehene Ueber- 
tretung begangen wurde." 
Art. 9. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. November 1879 im ganzen Umfange des Königreichs in 
Wirksamkeit. 
Die k. Staatsregierung ist indeß ermächtigt, den Erlaß des Aufschlages für Hefenmalz 
(Art. 2) auch für das vor dem gedachten Zeitpunkte seit 1. Januar 1879 verwendete Malz zu
	        
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