Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

533 
gewähren, wenn die Menge des zur Hefenbereitung verwendeten Malzes in sicherer Weise nach- 
träglich festgestellt werden kann. 
Gegeben München, den 31. Oktober 1879. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. Pfenfer. Dr. v. Fänstle. v. Maillinger. v. Riedel. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Regierungs-Assessor 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Dr. Müller. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[167] I. Zum Vollzug des Gesetzes vom 4. d. M. wegen Einführung des 
Königlich Bayerischen Gesetzes über den Malzaufschlag vom 3 1. Oktober d. J. 
im Vordergericht Ostheim wird in Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit des 
Großherzogs mit Höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Erbgroß- 
herzogs im Aunschlusse an die deshalb in Bayern ergangenen Vorschriften für 
das gedachte Vordergericht — d. i. für den Bezirk des Amtsgerichts Ostheim 
mit Ausnahme des Ortes Melpers — hierdurch Folgendes verordnet: 
I. Vom 1. November d. J. ab wird bis zum Ablauf des Jahres 1881 
a) die Uebergangsabgabe von Bier mit 3 .¾ 25 K∆ vom Hekto- 
liter und 
b) die Uebergangsabgabe von dem zuar Bierbereitung bestimmten 
geschrotenen Malz mit 6 ¾ vom Hektoliter 
erhoben. 
II. An Malzaufschlagsvergütung wird geleistet: 
1. vom 1. November d. J. ab für das in Flaschen ausgeführte Bier: 
a) 1 „/“ 60 & vom Hektoliter braunen Bieres, 
b) 80 A vom Hektoliter weißen Bieres; 
2) vom 1. Januar 1880 ab bis zum Ablauf des Jahres 1881 für das 
in Gebinden oder Flaschen ausgeführte Bier: 
a) 2 M 60 H vom Hektoliter braunen Bieres, 
b) 1 c/ 20 +&A vom Hektoliter weißen Bieres.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.