Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Die Rückvergütung nach den Sätzen unter Ziff. 2 lit. a und b kann 
auch für die im Laufe des Monats Dezember 1879 zur Ausfuhrbehandlung 
gelangenden Biersendungen gewährt werden, wenn in der Anmeldung die aus- 
drückliche Bestätigung enthalten ist, daß zu dem auszuführenden Biere nur 
Malz zum Steuersatz von 6 /X vom Hekioliter verwendet wurde. 
Die Richtigkeit der vorgedachten Bestätigung ist auf Verlangen der Auf- 
schlagverwaltung durch Vorlage der Bücher oder in sonst glaubwürdiger Weise 
nachzuweisen. 
Weimar, den 5. November 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Verordnung, 
den Vollzug des Gesetzes vom 4. November 
d. J. wegen Einführung des Königlich 
Bayerischen Gesetzes über den Malzaufschlag 
vom 31. Oktober d. J. im Vordergericht 
Ostheim betreffend. 
[168) II. Daß von der Direktion der Renten= und Lebensversicherungs-Anstalt 
zu Darmstadt an Stelle des Kaufmanns Heinrich Henning zu Eisenach, bis- 
herigen Hauptagenten derselben, 
Julius Fliutzer zu Weimar 
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter 
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 4. September 1879 
(Reg.-Blatt S. 462) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 28. Oktober 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
br. Schomburg.
	        
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