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Die Rückvergütung nach den Sätzen unter Ziff. 2 lit. a und b kann
auch für die im Laufe des Monats Dezember 1879 zur Ausfuhrbehandlung
gelangenden Biersendungen gewährt werden, wenn in der Anmeldung die aus-
drückliche Bestätigung enthalten ist, daß zu dem auszuführenden Biere nur
Malz zum Steuersatz von 6 /X vom Hekioliter verwendet wurde.
Die Richtigkeit der vorgedachten Bestätigung ist auf Verlangen der Auf-
schlagverwaltung durch Vorlage der Bücher oder in sonst glaubwürdiger Weise
nachzuweisen.
Weimar, den 5. November 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Verordnung,
den Vollzug des Gesetzes vom 4. November
d. J. wegen Einführung des Königlich
Bayerischen Gesetzes über den Malzaufschlag
vom 31. Oktober d. J. im Vordergericht
Ostheim betreffend.
[168) II. Daß von der Direktion der Renten= und Lebensversicherungs-Anstalt
zu Darmstadt an Stelle des Kaufmanns Heinrich Henning zu Eisenach, bis-
herigen Hauptagenten derselben,
Julius Fliutzer zu Weimar
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 4. September 1879
(Reg.-Blatt S. 462) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 28. Oktober 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
br. Schomburg.