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/169|] III. Zur Ergänzung der Verordnung, betreffend die Antorisation der
Fleischbeschauer und das von diesen einzuhaltende Verfahren, vom 5. Mai 1866
(Reg.-Blatt S. 91 ff.) werden hierdurch die nachfolgenden Bestimmungen
getroffen:
Zu § 2. Kein Fleischbeschauer darf an einem Tage die Fleischproben
von mehr als 6 bis höchstens 8 Schweinen mikroskopisch untersuchen.
Zu § 3. Ein Fleischbeschauer, welchem die in § 2 der Ministerial-
Bekanntmachung, betreffend die Einführung der obligatorischen Fleischschau auf
Trichinen, vom 23. Januar 1868, vorgeschriebenen Fleischproben und unter
diesen namentlich der Kehlkopf mit den zugehörigen Muskeln zur Unter-
suchung nicht vorgelegen haben, darf auch nicht eine Bescheinigung über die
trichinenfreie Beschaffenheit des betreffenden Schweins ausstellen (vergleiche
auch die Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Ablieferung des Kehlkopfs
zur mikrosfkopischen Untersuchung an die Fleischbeschauer vom 10. Juli 1869,
(S. 262 des Regierungs-Blatts).
Zu § 4. Der Fleischbeschauer hat in Zukunft in der Spalte 5, „besondere
Bemerkungen“ des Fleischschan-Journals besonders zu notiren, ob der Kehl-
kopf seiner Untersuchung vorgelegen hat. Im Bejahungsfalle ist dies durch
Eintragung der Buchstaben K. v. zu bewirken.
Zu § 6. Es wird erwartet, daß die Fleischbeschaner mit ihren Forde-
rungen für mikroskopische Fleischuntersuchungen in der Regel nicht unter die
in § 6 der fraglichen Verordnung vorgeschriebenen Vergütungssätze herunter-
gehen und auch bei Akkordabschlüssen nicht mehr als höchstens ein Drittheil
an den nurgedachten Taxsätzen nachlassen.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen behält sich
das unterzeichnete Staats-Ministerium vor, dem betreffenden Fleischbeschauer
die überhaupt nur bis auf Widerruf ertheilte Autorisation ohne förmliches
Verfahren wieder zu entziehen.
Weimar, den 31. Oktober 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.