Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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/169|] III. Zur Ergänzung der Verordnung, betreffend die Antorisation der 
Fleischbeschauer und das von diesen einzuhaltende Verfahren, vom 5. Mai 1866 
(Reg.-Blatt S. 91 ff.) werden hierdurch die nachfolgenden Bestimmungen 
getroffen: 
Zu § 2. Kein Fleischbeschauer darf an einem Tage die Fleischproben 
von mehr als 6 bis höchstens 8 Schweinen mikroskopisch untersuchen. 
Zu § 3. Ein Fleischbeschauer, welchem die in § 2 der Ministerial- 
Bekanntmachung, betreffend die Einführung der obligatorischen Fleischschau auf 
Trichinen, vom 23. Januar 1868, vorgeschriebenen Fleischproben und unter 
diesen namentlich der Kehlkopf mit den zugehörigen Muskeln zur Unter- 
suchung nicht vorgelegen haben, darf auch nicht eine Bescheinigung über die 
trichinenfreie Beschaffenheit des betreffenden Schweins ausstellen (vergleiche 
auch die Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Ablieferung des Kehlkopfs 
zur mikrosfkopischen Untersuchung an die Fleischbeschauer vom 10. Juli 1869, 
(S. 262 des Regierungs-Blatts). 
Zu § 4. Der Fleischbeschauer hat in Zukunft in der Spalte 5, „besondere 
Bemerkungen“ des Fleischschan-Journals besonders zu notiren, ob der Kehl- 
kopf seiner Untersuchung vorgelegen hat. Im Bejahungsfalle ist dies durch 
Eintragung der Buchstaben K. v. zu bewirken. 
Zu § 6. Es wird erwartet, daß die Fleischbeschaner mit ihren Forde- 
rungen für mikroskopische Fleischuntersuchungen in der Regel nicht unter die 
in § 6 der fraglichen Verordnung vorgeschriebenen Vergütungssätze herunter- 
gehen und auch bei Akkordabschlüssen nicht mehr als höchstens ein Drittheil 
an den nurgedachten Taxsätzen nachlassen. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen behält sich 
das unterzeichnete Staats-Ministerium vor, dem betreffenden Fleischbeschauer 
die überhaupt nur bis auf Widerruf ertheilte Autorisation ohne förmliches 
Verfahren wieder zu entziehen. 
Weimar, den 31. Oktober 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
	        
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