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Abgepfändete Gegenstände sind ebenfalls bei Erstattung der Anzeige gegen
Bescheinigung mit abzuliefern.
Weimar, am 20. Oktober 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Ministerial-Verordnung,
betreffend das Verfahren bei der Sicherheits-
leistung wegen begangener Straßenpolizei-
Uebertretungen.
A.
Schema zu einer Quittungsmarke.
Vorderseite. Rückseite.
(Stempel.)
Quittung Die Werihsgegenslände beslehen in:
über Mark
in haarem Gelde in Werihsgegenständen) D
(S. Klickseite) ’
geleistele Sicherheil wegen heute betgangener r
Chausseegeld-Defraudaliov. Slrassenpolizel-Uebertretung.
den 18
Lnterschrift.
(172) II. Nachdem sich durch das Gesetz vom 12. April 1879 über die
polizeiliche Straffestsetzung eine theilweise Abänderung der Ministerial-Bekannt-
machung vom 7. April 1875, betreffend die Ausführung des Bahnpolizei-
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 1875, erforderlich
gemacht hat, wird hierdurch mit höchster Genehmigung unter Aufhebung des
§ 4 der genaunten Ministerial-Bekanntmachung verordnet, was folgt.
1.
Gegen Zuwiderhandelnde, welche sich über ihre Person nicht auszuweisen
vermögen, auch keine angemessene Sicherheit bestellen, ist lediglich nach den
§§ 63 und 64 des Bahnpolizei-Reglements mit Festnahme und Ablieferung
unter gleichzeitiger Stellung des erforderlichen Strafantrags zu verfahren.