Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

538 
Abgepfändete Gegenstände sind ebenfalls bei Erstattung der Anzeige gegen 
Bescheinigung mit abzuliefern. 
Weimar, am 20. Oktober 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Ministerial-Verordnung, 
betreffend das Verfahren bei der Sicherheits- 
leistung wegen begangener Straßenpolizei- 
Uebertretungen. 
A. 
Schema zu einer Quittungsmarke. 
Vorderseite. Rückseite. 
(Stempel.) 
Quittung Die Werihsgegenslände beslehen in: 
über Mark 
in haarem Gelde in Werihsgegenständen) D 
(S. Klickseite) ’ 
geleistele Sicherheil wegen heute betgangener r 
Chausseegeld-Defraudaliov. Slrassenpolizel-Uebertretung. 
den 18 
Lnterschrift. 
(172) II. Nachdem sich durch das Gesetz vom 12. April 1879 über die 
polizeiliche Straffestsetzung eine theilweise Abänderung der Ministerial-Bekannt- 
machung vom 7. April 1875, betreffend die Ausführung des Bahnpolizei- 
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 1875, erforderlich 
gemacht hat, wird hierdurch mit höchster Genehmigung unter Aufhebung des 
§ 4 der genaunten Ministerial-Bekanntmachung verordnet, was folgt. 
1. 
Gegen Zuwiderhandelnde, welche sich über ihre Person nicht auszuweisen 
vermögen, auch keine angemessene Sicherheit bestellen, ist lediglich nach den 
§§ 63 und 64 des Bahnpolizei-Reglements mit Festnahme und Ablieferung 
unter gleichzeitiger Stellung des erforderlichen Strafantrags zu verfahren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.