Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Die Ablieferung der Festgenommenen ist entweder an die nächste Polizei— 
behörde oder an das Amtsgericht des Bezirks der begangenen That zu bewirken. 
s 2. 
Vermögen sich dieselben über ihre Person auszuweisen, oder bestellen die- 
selben angemessene Sicherheit, so haben die Bahnpolizeibeamten, insoweit den- 
selben nach § 4 Ziff. 4 des Gesetzes vom 12. April 1879 (Regierungs-Blatt 
S. 153) das Straffestsetzungsrecht verliehen ist, die verwirkte Strafe nach 
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz vom 12. April d. J. nebst 
Ministerial-Bekanntmachung vom 5. Juli d. J., Reg.-Blatt S. 383) festzu- 
setzen. Seitens derjenigen Bahnpolizeibeamten, welchen das Straffestsetzungsrecht 
nicht verliehen ist, ist in Betreff solcher Zuwiderhandelnder Anzeige, eventuell 
mit Einsendung der hinterlegten Kaution, an den nächst vorgesetzten, zur Fest- 
setzung der Strafe berechtigten Bahnpolizeibeamten zu erstatten, welcher dann 
die verwirkte Strafe festzusetzen hat. 
§ 3. 
Ist die Strafverfügung vollstreckbar geworden (§ 12 des Gesetzes), so ist 
dieselbe in beglaubigter Abschrift mit einer Bescheinigung der Vollstreckbarkeit 
versehen an den zuständigen Bezirksdirektor zur Wahrnehmung des Weiteren 
abzugeben. Die Geldstrafen fließen zu der Sportelkasse des Bezirksdirektors. 
Wird gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben (§ 8 Ziff. 5, § 10 
des Gesetzes), so ist nach § 11 des Gesetzes zu verfahren. 
* 4. 
In Betreff des Verfahrens bei der Sicherheitsleistung finden die §§ 2 
letzter Absatz, 3, 4 und 5 der Ministerial-Verordnung, betreffend das Ver- 
fahren bei der Sicherheitsleistung wegen begangener Straßenpolizei-Uebertretungen 
vom 20. Oktober d. J. (Reg.-Blatt S. 537) entsprechende Anwendung. 
Weimar, den 29. Oktober 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Nachtrag 
zur Ministerial-Verordnung vom 7. April 
1875, die Ausführung des Bahupolizei- 
Reglements für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands vom 4. Januar 1875 betreffend. 
WVeimar. — Hof- Buchdruderei. 6
	        
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