Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

I. Traunsport explosiver Stoffe. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8 2. 
Von der Versendung sind ausgeschlossen: 
Nitroglycerin als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin, sowie 
Gemische von Nitroglycerin mit an sich explosiven Stoffen, als nitrirter 
Cellulose, Pulversätzen ꝛc.; 
explosive Gemische, welche chlorsaure und pikrinsaure Salze enthalten; 
Knallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate. 
A. Versendung erxplosiver Stoffe auf Landwegen. 
§ 3 
Der Transport explosiver Stoffe auf Fuhrwerken, welche gleichzeitig zur 
Personenbeförderung dienen, ist verboten. Eine Ausnahme findet nur statt, 
wenn in sehr dringenden Fällen die zur Beseitigung von Eisstopfungen nöthigen 
Sprengbüchsen und das zur Füllung der letzteren erforderliche Pulver unter 
Begleitung zuverlässiger Personen in kürzester Frist nach dem Bestimmungsort 
geschafft werden sollen. 
84. 
Explosive Stoffe sind in hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so 
gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit 
eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. 
Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) ver- 
packt werden. 
Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in 
leinene, Mehlpulver in lederne Säcke geschüttet werden. 4 
Dynamit darf nur in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden. 
Dynamitpatronen und Schießbaumwollpatronen (Patronen, welche aus ge- 
preßter, gemahlener Schießbaumwolle bereitet und mit einem Ueberzug von 
Paraffin versehen sind) sind durch eine Umhüllung von Papier in Packete zu 
vereinigen. Dynamit= und Schießbaumwollpatronen, Schießbaumwolle, sowie 
andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen 
in dieselben Behälter verpackt werden. . 
Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose muß bis zu mindestens 
20 Prozent Wassergehalt angefeuchtet in wasserdichte Behälter besonders fest 
verpackt sein, so daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann. 
Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach
	        
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