Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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ihrem Inhalte mit der Aufschrift: Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper, 
Zündungen, Dynamit, Schießbaumwolle versehen, Behälter, welche Dynamit 
enthalten, außerdem mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher 
das Dynamit herrührt, bezeichnet sein. 
Das Bruttogewicht der Schießbaumwolle enthaltenden Behälter darf 
85 Kilogramm, das Bruttogewicht der Pulver, Pulvermunition, Feuerwerks- 
körper oder Zündungen enthaltenden Behälter 75 Kilogramm, das Bruttogewicht 
der Dynamitpatronen enthaltenden Behälter 35 Kilogramm nicht übersteigen. 
85. 
Bei dem Verpacken und dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht 
gehalten, Taback nicht geraucht werden. 
Das Verladen, insbesondere von Dynamit, hat unter sorgfältiger Ver— 
meidung von Erschütterungen zu erfolgen. Die betreffenden Behälter dürfen 
deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. 
Soll das Verladen ausnahmsweise an einer andern Stelle, als vor der 
Fabrik oder dem Lagerraume oder innerhalb derselben geschehen, so ist hierzu 
die Genehmigung der Polizeibehörde einzuholen und deren Weisungen nach- 
zukommen. 
86. 
Die Behälter müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, daß sie 
gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen 
Lagen gesichert sind, insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, 
müssen vielmehr gelegt und durch Holzunterlagen unter Haar- oder Strohdecken 
gegen jede rollende Bewegung gesichert werden. 
§ 7. 
Explosive Stoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder 
sonstigen leicht entzündlichen Gegenständen zusammen verladen werden. 
Es ist untersagt, Dynamit oder Schießbaumwolle mit Pulver, Pulver- 
munition, Feuerwerkskörpern oder Zündungen zusammen zu verladen. 
§ 
Wird loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 Kilogramm Brutto- 
gewicht, oder werden andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr als 
35 Kilogramm Bruttogewicht versendet, so finden auf dergleichen Transporte 
außer der Vorschrift des § 3 nur die von der Verpackung und von der Be- 
zeichnung der Behälter handelnden Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung. 
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