Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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89. 
Zur Beförderung von explosiven Stoffen dienende Fuhrwerke müssen, 
wenn sie unbedeckt sind, mit einem Plantuche überspannt werden. 
Sie müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare, schwarze 
Fahne mit einem weißen P tragen. 
Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet 
werden; bei Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung (Krätzer) gestattet, welche 
aber ganz vom Nadschuh bedeckt sein muß. 
8 10. 
Wer explosive Stoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Brutto- 
gewicht versendet, muß der Ortspolizeibehörde des Absendeorts davon unter 
Angabe des Transportweges Anzeige machen und den Frachtschein derselben 
zur Visirung vorlegen. 
11. 
Auf Fuhrwerken, welche explosive Stoffe führen, darf Feuer oder offenes 
Licht nicht gehalten, Taback nicht geraucht werden. Auch in der Nähe der 
Fuhrwerke ist das Anzünden von Feuer oder Licht, sowie das Tabakrauchen 
verboten. 
* 12. 
Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren 
und dürfen von anderen Fuhrwerken, sowie von Reitern nur im Schritt passirt 
werden. Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen dieselben 
während der Fahrt eine Entfernung von mindestens 50 Meter unter einander 
einhalten. 
13. 
Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürfen, während sie halten, 
niemals ohne Bewachung bleiben. 
Von Werkstätten, Wohnhäusern und öffentlichen Gebänden muß die Halte- 
stelle bei Schießpulver mindestens 150 Meter, bei Dynamit mindestens 400 Meter 
entfernt liegen. 
Bei einem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde in der Nähe 
von Ortschaften ist überdies der Polizeibehörde rechtzeitige Anzeige zu machen, 
welche die ihr erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen hat. 
8 14. 
Fuhrwerke mit explosiven Stoffen müssen von Eisenbahnzügen oder ge- 
heizten Lokomotiven mindestens 300 Meter entfernt bleiben. Sind Wegestrecken
	        
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