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89.
Zur Beförderung von explosiven Stoffen dienende Fuhrwerke müssen,
wenn sie unbedeckt sind, mit einem Plantuche überspannt werden.
Sie müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare, schwarze
Fahne mit einem weißen P tragen.
Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet
werden; bei Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung (Krätzer) gestattet, welche
aber ganz vom Nadschuh bedeckt sein muß.
8 10.
Wer explosive Stoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Brutto-
gewicht versendet, muß der Ortspolizeibehörde des Absendeorts davon unter
Angabe des Transportweges Anzeige machen und den Frachtschein derselben
zur Visirung vorlegen.
11.
Auf Fuhrwerken, welche explosive Stoffe führen, darf Feuer oder offenes
Licht nicht gehalten, Taback nicht geraucht werden. Auch in der Nähe der
Fuhrwerke ist das Anzünden von Feuer oder Licht, sowie das Tabakrauchen
verboten.
* 12.
Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren
und dürfen von anderen Fuhrwerken, sowie von Reitern nur im Schritt passirt
werden. Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen dieselben
während der Fahrt eine Entfernung von mindestens 50 Meter unter einander
einhalten.
13.
Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürfen, während sie halten,
niemals ohne Bewachung bleiben.
Von Werkstätten, Wohnhäusern und öffentlichen Gebänden muß die Halte-
stelle bei Schießpulver mindestens 150 Meter, bei Dynamit mindestens 400 Meter
entfernt liegen.
Bei einem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde in der Nähe
von Ortschaften ist überdies der Polizeibehörde rechtzeitige Anzeige zu machen,
welche die ihr erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen hat.
8 14.
Fuhrwerke mit explosiven Stoffen müssen von Eisenbahnzügen oder ge-
heizten Lokomotiven mindestens 300 Meter entfernt bleiben. Sind Wegestrecken