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V. Schlußbestimmungen.
8 28.
Die Vorschriften über militärische, von Militärpersonen begleitete Trans-
porte explosiver Stoffe, ingleichen die auf diesen Gegenstand bezüglichen inter-
nationalen Verabredungen bleiben von vorstehenden Bestimmungen unberührt.
Dagegen treten die Verordnung vom 1. Mai 1858, die Bereitung, den
Verkauf, die Aufbewahrung und den Transport von Schießpulver betreffend
(Reg.-Blatt S. 57), und die Verordnung vom 6. Febrnar 1873, den Verkehr
mit Sprengöl betreffend (Reg.-Blatt S. 13), mit Publikation gegenwärtiger
Verordnung außer Kraft.
Weimar, den 31. Oktober 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Verordnung,
betreffend den Verkehr mit
explosiven Stoffen.
[174) II. Daß nach Aufhebung des Großherzoglichen Rechnungsamtes Creuz-
burg, am 1. Oktober d. J., die Führung der Kataster von:
Bischoffroda, Buchenau, Ebenan, Eschenborn, Freitagszell, Hahnroda,
Hattengehau, Krauthausen, Lengröden, Madelungen, Mihla, Mihlberg,
Pferdsdorf a. d. W., Probsteizella, Scherbda, Schnellmannshausen,
Schrapfendorf, Spichra, Uetteroda, Volteroda, Wolfmannsgehan
an die Großherzogliche Bezirks-Katasterführung in Eisenach übergegangen und
die Führung des Katasters über die Stadt und Flur
Creuzburg
einer an diesem Orte errichteten Orts-Katasterführung übertragen worden ist,
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 5. November 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Weimar. — Hof-Buchdrucderei.