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Art. 4.
Die unwiderruflich angestellten Subalternbeamten des Ober-Appellations-
gerichts treten als solche mit dem Tage der Aufhebung des Gerichtshofs gleich-
falls außer Aktivität.
Sie beziehen ihre volle Besoldung so lange fort, als sie nicht eine ander-
weite Stellung im Reichs= oder Staatsdienste mit mindestens gleichem Gehalte
und mit gleichen Pensions-Ansprüchen übernehmen, oder eine solche von den
vertragschließenden Regierungen oder einer derselben ihnen angetragene Dienst-
stellung ausschlagen.
Art. 5.
Gehören zu der Besoldung eines Beamten Natu ralien, Dienstwohnung
oder andere Emolumente, so wird während des in Art. 3 und 4 geordneten
Fortbezugs der Besoldung an Stelle der Naturallei stung deren Geldwerth
gewährt. Dieser Geldwerth wird im Mangel besonderer Veranschlagung noch
vor Aufhebung des Ober-Appellationsgerichts auf dem in Art. III § 5 des
Nachtrags vom Jahre 1862 zu der provisorischen Ordnung des Ober-
Appellationsgerichts vorgesehenen Wege ermittelt.
Art. 6.
Die vertragschließenden Regierungen werden von den Besoldungen der
außer Aktivität getretenen Mitglieder und Subalternen des Ober-Appellations-=
gerichts (vergl. Art. 3, 4 und 5), sowie von den Wittwen= und Waisenpensionen
der Hinterbliebenen (vergl. Art. 7) Staatssteuern nicht erheben.
Art. 7.
Die Sustentationskasse und die Wittwenkasse des Ober-Appellationsgerichts
werden mit dem in Art. 1 bezeichneten Zeitpunkte aufgehoben und die vor-
handenen Bestände dieser Kassen dergestalt an die vertragschließenden Staaten
vertheilt, daß 19/60 an das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach, je
11/60 an die Herzogthümer Sachsen-Meiningen-Hildburghausen, Sachsen-
Altenburg und Sachsen-Koburg-Gotha, 8/60 an die Fürstenthümer Reuß älterer
und jüngerer Linie fallen.
Die Zahlung der Besoldungen und Ruhegehalte an die in Art. 3 und 4
bezeichneten Mitglieder und Subalternen des Ober-Appellationsgerichts, sowie
der zur Zeit der Aufhebung desselben bereits verwilligten oder nach Maßgabe
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