Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Art. 4. 
Die unwiderruflich angestellten Subalternbeamten des Ober-Appellations- 
gerichts treten als solche mit dem Tage der Aufhebung des Gerichtshofs gleich- 
falls außer Aktivität. 
Sie beziehen ihre volle Besoldung so lange fort, als sie nicht eine ander- 
weite Stellung im Reichs= oder Staatsdienste mit mindestens gleichem Gehalte 
und mit gleichen Pensions-Ansprüchen übernehmen, oder eine solche von den 
vertragschließenden Regierungen oder einer derselben ihnen angetragene Dienst- 
stellung ausschlagen. 
Art. 5. 
Gehören zu der Besoldung eines Beamten Natu ralien, Dienstwohnung 
oder andere Emolumente, so wird während des in Art. 3 und 4 geordneten 
Fortbezugs der Besoldung an Stelle der Naturallei stung deren Geldwerth 
gewährt. Dieser Geldwerth wird im Mangel besonderer Veranschlagung noch 
vor Aufhebung des Ober-Appellationsgerichts auf dem in Art. III § 5 des 
Nachtrags vom Jahre 1862 zu der provisorischen Ordnung des Ober- 
Appellationsgerichts vorgesehenen Wege ermittelt. 
Art. 6. 
Die vertragschließenden Regierungen werden von den Besoldungen der 
außer Aktivität getretenen Mitglieder und Subalternen des Ober-Appellations-= 
gerichts (vergl. Art. 3, 4 und 5), sowie von den Wittwen= und Waisenpensionen 
der Hinterbliebenen (vergl. Art. 7) Staatssteuern nicht erheben. 
Art. 7. 
Die Sustentationskasse und die Wittwenkasse des Ober-Appellationsgerichts 
werden mit dem in Art. 1 bezeichneten Zeitpunkte aufgehoben und die vor- 
handenen Bestände dieser Kassen dergestalt an die vertragschließenden Staaten 
vertheilt, daß 19/60 an das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach, je 
11/60 an die Herzogthümer Sachsen-Meiningen-Hildburghausen, Sachsen- 
Altenburg und Sachsen-Koburg-Gotha, 8/60 an die Fürstenthümer Reuß älterer 
und jüngerer Linie fallen. 
Die Zahlung der Besoldungen und Ruhegehalte an die in Art. 3 und 4 
bezeichneten Mitglieder und Subalternen des Ober-Appellationsgerichts, sowie 
der zur Zeit der Aufhebung desselben bereits verwilligten oder nach Maßgabe 
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