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der Bestimmungen in Art. IV des Nachtrags vom Jahre 1862 zu der provi-
sorischen Ordnung des Ober-Appellationsgerichts in Zukunft zu verwilligenden
Pensionen der Wittwen und Waisen verstorbener Mitglieder oder Subalternen
des Ober-Appellationsgerichts werden nach dem angegebenen Verhältniß aus
den Staatskassen der genannten Staaten geleistet.
Art. 8.
Das bewegliche Inventar des Ober-Appellationsgerichts, einschließlich der
Bibliothek, wird ohne Leistung einer Entschädigung gemeinschaftliches Eigenthum
der bei dem gemeinschaftlichen Oberlandesgerichte in Jena betheiligten Staaten.
Das von dem Ober-Appellationsgerichte benutzte Gebäude nebst Zubehör
verbleibt dem Großherzoglich Sächsischen Staatsfiskus zu freier Verfügung.
Art. 9.
Gegenwärtigen Vertrag soll den betheiligten hohen Regierungen zur
Ratification vorgelegt und die Auswechselung der Ratificationsurkunden thun-
lichst bald bewirkt werden.
So geschehen Jena, den 19. Februar 1877.
(L. S.) Gottfried Theodor Stichling. (L. S.) Karl Erust Brüger.
(L. S.) Friedrich von Uttenhaven. (L. S.) Dr. Kircher.
(L. S.) " einrich Moritz Friedrich Lorentz.
(L. S.) Kudalf Brückuer. (L. S.) Heinrich Hornbostel.
(L. S.) Moritz Kunze.
(L. S.) Adolph von Harbon.
(19) II. Daß von der allgemeinen Versicherungs-Aktien-Gesellschaft Victoria.
zu Berlin an Stelle des Karl Rößler hier, bisherigen Hauptagenten der ge-
nannten Gesellschaft, der Chirurg Friedrich Scheidemantel in Weimar zum
Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird hierdurch
unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Juli 1875
(Regierungs-Blatt S. 333) zur öffentlichen Kenntuiß gebracht.
Weimar, am 1. Febrnar 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
br. Schomburg.