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Wenn das Kind erkrankt, haben die Pflegeeltern sofort einen staatlich
geprüften Arzt herbeizurufen und dem Kinde solche ärztliche Hülfe während der
Dauer der Krankheit unansgesetzt zukommen zu lassen.
Zur Belehrung über die zweckmäßigste Kinderpflege sollen die Pflegeeltern
sich auch die dieser Verordnung angefügte Anweisung dienen lassen.
85.
Zur Beaufsichtigung des Pflegekinderwesens kann die Ortspolizeibehörde
bestimmte Beamte und Aerzte bestellen.
Jedenfalls hat sie solche Einrichtungen zu treffen, daß jedes Pflegekind
und dessen Behandlung durch geeignete Personen regelmäßig überwacht wird
und auf diesem Wege alle etwaigen Ungehörigkeiten zu ihrer Kenntniß gelangen,
für deren Abstellung sie alsdann sofort die nöthigen Maßregeln zu nehmen hat.
Insbesondere ist in jeder Gemeinde darauf hinzuwirken, daß die Orts-
geistlichkeit und schon bestehende oder zu diesem Zwecke sich bildende Frauen-
vereine die Ueberwachung der Pflegekinder mit übernehmen.
86.
Die Pflegeeltern haben binnen 24 Stunden bei der Ortspolizeibehörde
anzuzeigen:
a) wenn sie ihre Wohnung oder ihren Wohnort wechseln, unter Angabe
der neuen Wohnung oder des neuen Wohnorts;
b) wenn das Pflegekind in andere Pflege gegeben wird, unter Angabe
wohin es kommt;
c) wenn das Pflegekind stirbt, unter Ueberreichung eines Zeugnisses des-
jenigen Arztes, von welchem es behandelt worden ist, über die Veran-
lassung der Krankheit und Ursache des Todes.
§ 7.
Die Ortspolizeibehörde hat eine Liste zu führen, in welche sämmtliche
am Ort befindliche Pflegekinder, deren Eltern und Pflegeeltern und die Woh-
nungen der letzteren eingetragen werden.
Eine gleiche Liste ist über die in § 2 erwähnten Pflegekinder zu führen,
unter Angabe des Verhältnisses, in welchem letztere zu ihren Pflegeeltern stehen.
88.
Pflegeeltern, welche den nach § 1, § 4 Alinea 2 und 3, § 6 dieser Ver-
ordnung ihnen obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandeln, haben Geldstrafe