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bis zu 50 „X oder entsprechende Haftstrafe, außerdem aber, nach Befinden
der Ortspolizeibehörde, zu gewärtigen, daß die ihnen ertheilte Erlaubniß zur
Aufnahme von Pflegekindern zurückgenommen und daß ihnen fernerhin keine
derartige Erlaubniß ertheilt werden wird.
In allen Fällen, in denen Pflegeeltern gegen ihre Pflegekinder Hand-
lungen sich zu Schulden kommen lassen, welche unter das Strafgesetz fallen,
sind die Ortspolizeibehörden verpflichtet, alsbaldige Anzeige an die Staats-
anwaltschaft zu erstatten.
§9.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im
Regierungs-Blatt in Kraft und von diesem Tage an sind alle denselben Gegen-
stand betreffenden ortspolizeilichen Bestimmungen ausfgehoben.
Alle im Großherzogthum wohnhaften Personen, welche Pflegekinder im
Sinne von § 1 dieser Verordnung zu dieser Zeit schon in Pflege haben, sind,
bei Vermeidung der in § 8 angedrohten Strafe, verpflichtet, die in § 1 ge-
ordnete Erlaubniß binnen 14 Tagen bei ihrer Ortspolizeibehörde nachträglich
einzuholen.
Weimar, den 28. Dezember 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Anweisung zur Pflege der Pflegekinder.
Die Art der Ernährung ist für das Gedeihen der Pflegekinder von größter
Wichtigkeit. Fehlerhafte Ernährung ist die häufigste Todesursache der Pflegekinder.
In den ersten 6 Monaten des Lebens ist das Pflegekind, wenn nicht
ärztlicherseits anderes angeordnet wird, ausschließlich mit verdünnter Kuhmilch
(oder Ziegenmilch) zu ernähren.
Die Milch muß von gesunden, gut gehaltenen, nicht mit Schlempe oder
Spülicht genährten Kühen, wo möglich von ein und derselben Kuh stammen
und möglichst frisch gemolken und nicht abgerahmt sein.
Jede Milch, auch wenn sie frisch gemolken ist, wird abgekocht; sie wird
nicht in offenen Töpfen, sondern in Glasflaschen mit reinem Stöpsel an einem