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(20| III. Die von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser auf Grund des
§ 71 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe-
schließung vom 6. Februar 1875 erlassene und in Nr. 3 des Reichs-Gesetz-
blatts vom laufenden Jahre publizirte Verordnung vom 20. Jannar d. J.,
betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf solche Militär-
Personen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen
haben, wird nachstehend noch besonders zur Kenntniß der betheiligten Behörden
gebracht, welche eintretenden Falls danach zu verfahren haben.
Weimar, den 3. Februar 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
Verordunng,
betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf solche Militär-
personen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben.
Vom 20. Jannar 1879.
Wir Wilhelm,
von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des § 71 des Gesetzes über die Beurkundung des Per-
sonenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt
S. 23), im Namen des Reichs, was folgt:
Erster Abschnitt.
Beurkundung im Allgemeinen.
§5 1.
Die Beurkundung des Personenstandes in Bezug auf solche Militär-
personen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen
haben, erfolgt durch die auf Grund der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
vom Staate bestellten Standesbeamten mittelst Eintragung in die dazu be-
stimmten Register.