Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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§ 2. 
Als Militärpersonen gelten im Sinne dieser Verordnung für die Dauer 
einer Mobilmachung außer den zum Heere gehörenden Militärpersonen alle die- 
jenigen Personen, welche sich in irgend einem Dienst= oder Vertragsverhältnisse 
bei dem Heere befinden oder sonst sich bei demselben aufhalten oder ihm folgen, 
einschließlich von Kriegsgefangeneu. 
Zweiter Abschnitt. 
Beurkundung der Geburten. 
83. 
Für die Beurkundung von Geburten, welche sich innerhalb des Gebiets 
des Deutschen Reichs ereignen, sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
maßgebend. 
84. 
Bei Geburten außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs geschieht die 
Anzeige an den zuständigen Standesbeamten durch den Kommandeur oder Vorstand 
derjenigen Behörde oder den Kommandeur derjenigen Truppe, bei welcher sich 
die Mutter bei ihrer Niederkunft aufhält, bezw. vor ihrer Niederkunft zuletzt 
aufgehalten hat. 
Dem betreffenden Kommandeur oder Vorstand ist die Geburt durch die- 
jenige Person anzuzeigen, welche nach § 18 des Gesetzes zur Anzeige an den 
Standesheamten verpflichtet sein würde, wenn die Geburt innerhalb des Gebiets 
des Deutschen Reichs sich ereignet hätte. Die Anzeige erfolgt entweder un- 
mittelbar oder durch Vermittelung des nächsten mit Disziplinarstrafgewalt 
versehenen militärischen Vorgesetzten. 
§ 5. 
Für die Beurkundung der im § 4 dieser Verordnung bezeichneten Geburten 
ist derjenige Standcsbeamte zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren bis- 
herigen Wohnsitz gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz derselben im Julande 
nicht bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen Bezirks, in welchem dieselbe 
geboren ist. 
86. 
Für den Inhalt der Geburtsanzeigen ist der § 22 des Gesetzes maßgebend.
	        
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