Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Der Militärbefehlshaber, welcher den Stellvertreter bestellt hat, hat diese 
Bestellung auf der Urkunde zu bescheinigen. 
Die Urkunde ist demnächst dem zuständigen Standesbeamten und, wenn 
mehrere zuständige Standesbeamte vorhanden sind, einem derselben behufs der 
Eintragung in das Heirathsregister zu übersenden. Eine Abschrift derselben 
wird bei der Militärbehörde aufbewahrt. 
§ 11. 
Für die Eintragung einer nach Maßgabe des § 8 dieser Verordnung 
erfolgten Eheschließung ist derjeuige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk 
einer der Verlobten seinen bisherigen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen 
Aufenthaltsort gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent- 
haltsort derselben im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte, in dessen 
Bezirk einer der Verlobten geboren ist. 
Vierter Abschnitt. 
Beurkundung der Sterbefälle. 
§ 12. 
Bei Sterbefällen von Militärpersonen, welche ihr Standgquartier nach 
eingetretener Mobilmachung verlassen haben, macht es hinsichtlich der Art und 
Weise der Beurkundung keinen Unterschied, ob diese Sterbefälle innerhalb oder 
außerhalb des Gebicts des Deutschen Reichs erfolgen. 
Für die Beurkundung derselben ist derjenige Standesbeamte zuständig, 
in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, und wenn 
ein Wohnsitz desselben im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte des- 
jenigen Bezirks, in welchem der Verstorbene geboren ist. 
8 13. 
Die Eintragung in das Sterberegister erfolgt auf Grund einer schriftlichen 
dienstlich beglaubigten Anzeige. 
Diese Anzeige soll außer den im 8 59 des Gesetzes aufgeführten Angaben 
einen Vermerk über die Todesursache enthalten. Die Sterbeanzeige ist — 
unter Berücksichtigung der obwaltenden kriegerischen Verhältnisse — zu erstatten, 
sobald der Sterbefall und die Persönlichkeit des Verstorbenen durch dienstliche 
Ermittelung festgestellt ist.
	        
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