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Der Militärbefehlshaber, welcher den Stellvertreter bestellt hat, hat diese
Bestellung auf der Urkunde zu bescheinigen.
Die Urkunde ist demnächst dem zuständigen Standesbeamten und, wenn
mehrere zuständige Standesbeamte vorhanden sind, einem derselben behufs der
Eintragung in das Heirathsregister zu übersenden. Eine Abschrift derselben
wird bei der Militärbehörde aufbewahrt.
§ 11.
Für die Eintragung einer nach Maßgabe des § 8 dieser Verordnung
erfolgten Eheschließung ist derjeuige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk
einer der Verlobten seinen bisherigen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent-
haltsort derselben im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte, in dessen
Bezirk einer der Verlobten geboren ist.
Vierter Abschnitt.
Beurkundung der Sterbefälle.
§ 12.
Bei Sterbefällen von Militärpersonen, welche ihr Standgquartier nach
eingetretener Mobilmachung verlassen haben, macht es hinsichtlich der Art und
Weise der Beurkundung keinen Unterschied, ob diese Sterbefälle innerhalb oder
außerhalb des Gebicts des Deutschen Reichs erfolgen.
Für die Beurkundung derselben ist derjenige Standesbeamte zuständig,
in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, und wenn
ein Wohnsitz desselben im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte des-
jenigen Bezirks, in welchem der Verstorbene geboren ist.
8 13.
Die Eintragung in das Sterberegister erfolgt auf Grund einer schriftlichen
dienstlich beglaubigten Anzeige.
Diese Anzeige soll außer den im 8 59 des Gesetzes aufgeführten Angaben
einen Vermerk über die Todesursache enthalten. Die Sterbeanzeige ist —
unter Berücksichtigung der obwaltenden kriegerischen Verhältnisse — zu erstatten,
sobald der Sterbefall und die Persönlichkeit des Verstorbenen durch dienstliche
Ermittelung festgestellt ist.