Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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8 14. 
Die Anzeige der Sterbefälle geschieht: 
a) hinsichtlich derjenigen Militärpersonen, welche zu einer Behörde gehören, 
durch den Kommandeur oder Vorstand der Behörde; 
b) hinsichtlich derjenigen Militärpersonen, welche zu einer Truppe gehören, 
durch den Regiments-Kommandeur oder den in gleichem Verhältniß 
stehenden Befehlshaber der Truppe oder durch den Kommandeur des 
betreffenden Ersatztruppentheils. 
Die Verpflichtung zu solcher Anzeige erstreckt sich auf die Sterbefälle 
sämmtlicher im § 2 dieser Verordnung genannten Militärpersonen, insoweit 
ein für die Beurkundung des Sterbefalles zuständiger deutscher Standesbeamter 
vorhanden ist. 
Fünfter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
15. 
Ist eine erstattete Anzeige zu berichtigen, weil als unbekannt eingetragene 
Verhältnisse (§ 59 Absatz 2 des Gesetzes) später bekannt geworden sind, oder 
weil nach späterer dienstlicher Ermittelung die frühere Anzeige als dem Sach- 
verhalte nicht entsprechend sich darstellt, so ist dem zuständigen Standesbeamten 
nachträgliche Anzeige zu erstatten. 
Diese Anzeige ist von dem Standesbeamten der Aufsichtsbehörde behufs 
Veranlassung der Berichtigung der geschehenen Eintragung vorzulegen. 
§ 16. 
Sobald die Militärpersonen in ihr Standgquartier zurückgekehrt sind, oder 
nachdem die Truppe oder Behörde, zu welcher sie gehörten, demobil geworden 
oder aufgelöst ist, kommen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur An- 
wendung. 
§ 17. 
Insoweit die vorstehende Verordnung nicht ausdrücklich Abweichungen 
festsetzt, bleiben für die sonstigen Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug
	        
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