Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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auf Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung 
verlassen haben, lediglich die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Januar 1879. 
G Wilheln. 
Otto Graf zu Stolberg. 
([21) Das 4. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter 
Nr. 1280 die Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland 
kommenden Reisenden, vom 2. Februar 1879; unter 
„ 1281 die Bekanntmachung, betreffend die Bedingungen der Zulassung 
von Reisenden aus Rußland zum Eintritt über die Reichsgrenze, 
vom 3. Februar 1879. 
Weimar. — Hof-Bachdrukerei.
	        
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