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Sie verliert ihre Kraft zugleich mit dem bürgerlichen Aufgebot (§ 51 des
Reichsgesetzes).
§ 3.
Die kirchliche Eheverkündigung hat durch den für die kirchliche Trauung
gewählten zuständigen Pfarrer (§ 8), wenn aber die kirchliche Trauung auf
Grund eines von dem zuständigen Pfarrer auszustellenden Dimissoriale von
einem andern Geistlichen vorgenommen werden soll (§ 8), durch den das Di-
missoriale ausstellenden Pfarrer zu geschehen.
Daneben können die Verlobten die einmalige oder zweimalige Ehever-
kündigung auch an ihren Wohnorten vornehmen lassen.
8 4.
Zur Dispensation von der kirchlichen Eheverkündigung ist der Super—
intendent befugt. Sie wird kostenfrei ertheilt.
8 B.
Da, wo die Eheschließung bereits vor Beantragung der kirchlichen Trauung
stattgefunden hat, hängt es von der Eutschließung der Ehelente ab, ob eine
kirchliche Eheverkündigung mit Fürbitte überhaupt und ob sie vor der kirch-
lichen Trauung oder in dem nächsten sonntägigen Gottesdienste stattfiuden soll.
Für solche Eheverkündigungen gilt das Formular B oder C der Anlage I.
86.
Die kirchliche Trauung darf erst dann vorgenommen werden, wenn die
Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen ist. Der Geistliche hat sich hierüber
aus der von den Eheleuten beizubringenden standesamtlichen Heirathsurkunde
zu vergewissern (§ 54. 67 des Reichsgesetzes).
§ 7.
Bei Vornahme der kirchlichen Trauung hat sich der Geistliche eines der
angefügten Formulare II. 1. 2. 3. zu bedienen.
Im Uebrigen ist die kirchliche Trauung in der bisher üblichen Weise
zu vollziehen.
§ 8.
Zuständig zur Vornahme der kirchlichen Trauung ist nach Wahl der zu
Tranenden der Pfarrer im Wohnorte der Braut, oder der Pfarrer im Wohn-
orte des Bräutigams, oder der Pfarrer des Wohnorts, welchen die Ehelente
nehmen.