Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Sie verliert ihre Kraft zugleich mit dem bürgerlichen Aufgebot (§ 51 des 
Reichsgesetzes). 
§ 3. 
Die kirchliche Eheverkündigung hat durch den für die kirchliche Trauung 
gewählten zuständigen Pfarrer (§ 8), wenn aber die kirchliche Trauung auf 
Grund eines von dem zuständigen Pfarrer auszustellenden Dimissoriale von 
einem andern Geistlichen vorgenommen werden soll (§ 8), durch den das Di- 
missoriale ausstellenden Pfarrer zu geschehen. 
Daneben können die Verlobten die einmalige oder zweimalige Ehever- 
kündigung auch an ihren Wohnorten vornehmen lassen. 
8 4. 
Zur Dispensation von der kirchlichen Eheverkündigung ist der Super— 
intendent befugt. Sie wird kostenfrei ertheilt. 
8 B. 
Da, wo die Eheschließung bereits vor Beantragung der kirchlichen Trauung 
stattgefunden hat, hängt es von der Eutschließung der Ehelente ab, ob eine 
kirchliche Eheverkündigung mit Fürbitte überhaupt und ob sie vor der kirch- 
lichen Trauung oder in dem nächsten sonntägigen Gottesdienste stattfiuden soll. 
Für solche Eheverkündigungen gilt das Formular B oder C der Anlage I. 
86. 
Die kirchliche Trauung darf erst dann vorgenommen werden, wenn die 
Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen ist. Der Geistliche hat sich hierüber 
aus der von den Eheleuten beizubringenden standesamtlichen Heirathsurkunde 
zu vergewissern (§ 54. 67 des Reichsgesetzes). 
§ 7. 
Bei Vornahme der kirchlichen Trauung hat sich der Geistliche eines der 
angefügten Formulare II. 1. 2. 3. zu bedienen. 
Im Uebrigen ist die kirchliche Trauung in der bisher üblichen Weise 
zu vollziehen. 
§ 8. 
Zuständig zur Vornahme der kirchlichen Trauung ist nach Wahl der zu 
Tranenden der Pfarrer im Wohnorte der Braut, oder der Pfarrer im Wohn- 
orte des Bräutigams, oder der Pfarrer des Wohnorts, welchen die Ehelente 
nehmen.
	        
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