Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Soll die Trauung durch einen andern, als einen der hiernach zuständigen 
Geistlichen vollzogen werden, so ist hierzu das Dimissoriale von Seiten des 
zuständigen Geistlichen am Wohnorte der Braut erforderlich. Dasselbe kann 
nicht verweigert werden, sofern nur gegen die Gewährung der kirchlichen Trauung 
überhaupt kein Bedenken besteht (8 10). 
89. 
Als geschlossene Zeit besteht für kirchliche Eheverkündigungen (88 1, 5) 
und Trauungen nur noch die Charwoche. In dringlichen Fällen ist der 
Superintendent Dispensation zu ertheilen befugt. 
8 10. 
Wenn gegen Gewährung der kirchlichen Eheverkündigung und der kirch- 
lichen Tranung ein wichtiges Bedenken vorliegen sollte, so ist — in der Regel 
nach vorgängiger Berathung im Kirchgemeindevorstand — die Entscheidung des 
Kirchenraths einzuholen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, am 5. Januar 1879. 
Carl Alerander. 
Stichling. 
Kirchengesetz 
die kirchlichen Eheverkündigungen und 
Trauungen betreffend. 
2 
I. Kage 7. 
Eheverkündigung. — 
A. 
vor der bürgerlichen Eheschließung: 
Nachfolgende christliche Personen sind Willens nach göttlicher Ordnung 
in den heiligen Stand der Ehe zu treten und begehren demnach eurer christ- 
lichen Liebe Gebet und Fürbitte, daß sie es in Gottes Namen anfangen und 
Solches wohl gerathen möge, nämlich: 
(Hier werden die Verlobten mit ihren und ihrer Eltern Namen, Stand und Amt genannt.) 
6.
	        
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