Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Bei jedem der drei Formulare kann statt der Worte „so weihe und 
segne ich“ u. s. w. auch folgende Trauformel gebraucht werden: „so spreche 
ich als ein verordneter Diener der christlichen Kirche euch zusammen 
zur christlichen Eheführung im Namen Gottes des Vaters, des 
Sohnes und des heiligen Geistes f.#“ 
Intonation und Kollekte. 
Int.: Gott, gieb Fried in deinem Lande, 
Resp.: Glück und Heil zu allem Stande. 
Allmächtiger ewiger Gott, der du den Ehestand in deinem Worte eingesetzt 
und durch deinen lieben Sohn geheiligt hast, wir bitten dich herzlich, du 
wollest diesen und allen christlichen Eheleuten deinen Segen geben, daß sie 
in Liebe und Treue bei einander wohnen, in Geduld und Glauben ihre Wall- 
fahrt vollenden, und wenn du sie rufest, das ewige Leben ererben, durch deinen 
lieben Sohn Jesum Christum, unsern Herrn. Amen! 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(23) 1I. Nachdem in Ausführung der Vorschriften des Reichsgesetzes vom 
17. Juli 1878, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, dem Königl. 
Major a. D. von Nostitz hier die Aufsicht über die Ausführung der Be- 
stimmungen der §§ 135 bis 139 a sowie des § 120 Absatz 3 des genannten 
Gesetzes in seiner Anwendung auf Fabriken für das Großherzogthum über- 
tragen worden ist, wird aus der dem genannten Aufsichtsbeamten (Fabrik- 
Inspektor) ertheilten Instruktion der nachfolgende Auszug hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht und dabei bemerkt, daß neben den obenbezeichneten 
Geschäften dem Genannten gleichzeitig auch die Kontrole des konzessionsmäßigen 
Bestandes und Betriebes der nach § 16 der Gewerbeordnung der vorgängigen 
Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen, insoweit diese Anlagen von 
größerem Umfange sind und fabrikmäßig betrieben werden, mit überwiesen 
worden ist. 
Weimar, den 1. Februar 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Grost. 
1879 7
	        
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