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Bei jedem der drei Formulare kann statt der Worte „so weihe und
segne ich“ u. s. w. auch folgende Trauformel gebraucht werden: „so spreche
ich als ein verordneter Diener der christlichen Kirche euch zusammen
zur christlichen Eheführung im Namen Gottes des Vaters, des
Sohnes und des heiligen Geistes f.#“
Intonation und Kollekte.
Int.: Gott, gieb Fried in deinem Lande,
Resp.: Glück und Heil zu allem Stande.
Allmächtiger ewiger Gott, der du den Ehestand in deinem Worte eingesetzt
und durch deinen lieben Sohn geheiligt hast, wir bitten dich herzlich, du
wollest diesen und allen christlichen Eheleuten deinen Segen geben, daß sie
in Liebe und Treue bei einander wohnen, in Geduld und Glauben ihre Wall-
fahrt vollenden, und wenn du sie rufest, das ewige Leben ererben, durch deinen
lieben Sohn Jesum Christum, unsern Herrn. Amen!
Ministerial-Bekanntmachungen.
(23) 1I. Nachdem in Ausführung der Vorschriften des Reichsgesetzes vom
17. Juli 1878, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, dem Königl.
Major a. D. von Nostitz hier die Aufsicht über die Ausführung der Be-
stimmungen der §§ 135 bis 139 a sowie des § 120 Absatz 3 des genannten
Gesetzes in seiner Anwendung auf Fabriken für das Großherzogthum über-
tragen worden ist, wird aus der dem genannten Aufsichtsbeamten (Fabrik-
Inspektor) ertheilten Instruktion der nachfolgende Auszug hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht und dabei bemerkt, daß neben den obenbezeichneten
Geschäften dem Genannten gleichzeitig auch die Kontrole des konzessionsmäßigen
Bestandes und Betriebes der nach § 16 der Gewerbeordnung der vorgängigen
Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen, insoweit diese Anlagen von
größerem Umfange sind und fabrikmäßig betrieben werden, mit überwiesen
worden ist.
Weimar, den 1. Februar 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement des Aeußern und Innern.
v. Grost.
1879 7