Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Ist auf diesem Wege die Erfüllung der gesetzlichen oder behörd— 
lichen Anforderungen nicht zu erreichen, so hat er, soweit es sich um die 
Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter oder der Arbeiterinnen handelt, 
wegen der wahrgenommenen Berstöße die ordentlichen Polizeibehörden 
mit dem Ersuchen um Herbeiführung des weiteren Verfahrens zu requi— 
riren. Soweit es sich um Ausführung des § 120 Absatz 3 der Ge- 
werbeordnung handelt, hat er in denjenigen Fällen, wo der von ihm an 
den betreffenden Gewerbenuternehmer im Sinne des § 147 Ziffer 4 der 
Gewerbeordnung zu richtenden Aufforderung innerhalb einer angemessenen 
Frist nicht entsprochen wird, die ordentlichen Polizeibehörden um Herbei- 
führung des weiteren Verfahrens zu ersuchen. 
Wenn es sich in solchen Fällen um Einrichtungen handelt, deren 
Herstellung zur Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und 
Gesundheit von ihm für nothwendig gehalten wird, aber noch nicht für 
alle Anlagen der fraglichen Art vom Bundesrath oder von den zuständigen 
Landespolizeibehörden vorgeschrieben ist, darf er die vorerwähnte Auf- 
forderung erst erlassen, wenn er eine dahin gehende Entscheidung der zu- 
ständigen Landespolizeibehörde herbeigeführt hat. 
Die Orts-Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Fabrik-Inspektor bei Aus- 
übung seiner Amtsthätigkeit die innerhalb ihrer Zuständigkeit liegende 
Unterstützung zu Theil werden zu lassen, insonderheit auf diesfälliges 
Ersuchen 
1) das Verzeichniß der von ihnen ausgestellten Arbeitsbücher (§ 107 
Absatz 1 der Gewerbeordnung) sowie ein Verzeichniß der von ihnen 
ausgestellten Arbeitskarten (§ 137 Absatz 2 der Gewerbeordnung) 
und die ihnen nach Maßgabe des § 138 Absatz 2 daselbst erstatteten 
Anzeigen vorzulegen; 
2) bei der Revision gewerblicher Anlagen Assistenz zu leisten; 
3) Revisionen und Nachrevisionen bestimmter gewerblicher Anlagen vor- 
zunehmen und über das Ergebniß Mittheilung zu machen; 
4) ihm über den Ausgang des auf sein Ersuchen eingeleiteten weiteren 
Verfahrens Kenntniß zu geben. 
Sollten einzelne Polizeibehörden den vorstehenden Vorschriften nicht 
nachkommen, so hat der Fabrik-JInspektor die erforderlichen Maßregeln 
bei dem zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektor zu beantragen.
	        
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