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Ist auf diesem Wege die Erfüllung der gesetzlichen oder behörd—
lichen Anforderungen nicht zu erreichen, so hat er, soweit es sich um die
Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter oder der Arbeiterinnen handelt,
wegen der wahrgenommenen Berstöße die ordentlichen Polizeibehörden
mit dem Ersuchen um Herbeiführung des weiteren Verfahrens zu requi—
riren. Soweit es sich um Ausführung des § 120 Absatz 3 der Ge-
werbeordnung handelt, hat er in denjenigen Fällen, wo der von ihm an
den betreffenden Gewerbenuternehmer im Sinne des § 147 Ziffer 4 der
Gewerbeordnung zu richtenden Aufforderung innerhalb einer angemessenen
Frist nicht entsprochen wird, die ordentlichen Polizeibehörden um Herbei-
führung des weiteren Verfahrens zu ersuchen.
Wenn es sich in solchen Fällen um Einrichtungen handelt, deren
Herstellung zur Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und
Gesundheit von ihm für nothwendig gehalten wird, aber noch nicht für
alle Anlagen der fraglichen Art vom Bundesrath oder von den zuständigen
Landespolizeibehörden vorgeschrieben ist, darf er die vorerwähnte Auf-
forderung erst erlassen, wenn er eine dahin gehende Entscheidung der zu-
ständigen Landespolizeibehörde herbeigeführt hat.
Die Orts-Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Fabrik-Inspektor bei Aus-
übung seiner Amtsthätigkeit die innerhalb ihrer Zuständigkeit liegende
Unterstützung zu Theil werden zu lassen, insonderheit auf diesfälliges
Ersuchen
1) das Verzeichniß der von ihnen ausgestellten Arbeitsbücher (§ 107
Absatz 1 der Gewerbeordnung) sowie ein Verzeichniß der von ihnen
ausgestellten Arbeitskarten (§ 137 Absatz 2 der Gewerbeordnung)
und die ihnen nach Maßgabe des § 138 Absatz 2 daselbst erstatteten
Anzeigen vorzulegen;
2) bei der Revision gewerblicher Anlagen Assistenz zu leisten;
3) Revisionen und Nachrevisionen bestimmter gewerblicher Anlagen vor-
zunehmen und über das Ergebniß Mittheilung zu machen;
4) ihm über den Ausgang des auf sein Ersuchen eingeleiteten weiteren
Verfahrens Kenntniß zu geben.
Sollten einzelne Polizeibehörden den vorstehenden Vorschriften nicht
nachkommen, so hat der Fabrik-JInspektor die erforderlichen Maßregeln
bei dem zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektor zu beantragen.