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einem anstatt des seitherigen Beiförsters anzustellenden selbstständigen Revier-
förster übertragen werde.
Weimar, am 12. Februar 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
(26) IV. Seine Königliche Hoheit der Großherzog häben auf Grund des
Gesetzes vom 3. April 1878 zu beschließen geruht, daß vom 1. April d. J.
an der Vorstand der Großherzoglichen Forst-Inspektion zu Zillbach von der
eigenen Verwaltung des Inspektionsforstes Zillbach entbunden und dieselbe
einem anstatt des seitherigen Beiförsters anzustellenden selbstständigen Revier-
förster übertragen werde.
Weimar, am 13. Februar 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
(27) V. Daß von der Direktion der Hagel= und Feuer-Versicherungs-Gesell-
schaft zu Schwedt, an Stelle des Rentiers L. Rößler der Kaufmann Wilhelm
Stöckert, hier, zum Haupt-Agenten für das Großherzogthum ernaunt worden
ist, wird hierdurch unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom
20., August 1874 (Regierungs-Blatt S. 346) zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 18. Februar 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
br. Schomburg.