Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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3) die den Behörden für Ablösungs= und Grundstückszusammenlegungs- 
Sachen durch die Gesetze über die Ablösung grundherrlicher und sonstiger 
Rechte und über die Zusammenlegung der Grundstücke übertragene Ge- 
richtsbarkeit, 
4) die Gerichtsbarkeit der Militärgerichte in dem bestehenden Umfange. 
§5 9. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungs- 
Gesetze in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 8. März 1879. 
Carl Alerander. 
Thon. Stichling. v. Groß. 
Gesetz, 
betreffend die nach Maßgabe des Deutschen 
Gerichtsverfassungs-Gesetzes vom 27. Ja- 
nuar 1877 im Großherzogthume zu errich- 
tenden ordentlichen Landesgerichte. 
Weimar. — Hot- Buchdruerei.
	        
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