Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Art. 1. 
Für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie und den Neustädter Kreis 
des Großherzogthums Sachsen wird ein gemeinschaftliches Landgericht mit dem 
Sitze in Gera errichtet. 
Art. 2. 
Das Landgericht führt die Bezeichnung: 
„Das gemeinschaftliche Landgericht zu Gera.“ 
Es verfügt und erkennt im Namen des Landesherru desjenigen Staatsgebietes, 
aus welchem die betreffende Sache erwachsen ist. 
Art. 3. 
Das Landgericht wird mit einem Präsidenten, einem Direktor und sieben, 
im Falle des Bedürfnisses mit acht Landrichtern besetzt. 
Art. 4. 
Es werden bei dem Landgericht zwei Staatsanwälte angestellt. 
Art. 5. 
Außerdem werden dem Landgericht und der bei demselben bestehenden 
Staatsanwaltschaft drei, im Falle des Bedürfnisses vier Gerichtsschreiber und 
die erforderliche Anzahl von Unterbeamten zugewiesen. 
Art. 6. 
Die Stellen des Präsidenten und des Direktors werden auf Grund gemein- 
samer Verständigung beider Regierungen besetzt. Im Nichtverständigungsfalle 
alternirt die entscheidende Stimme zwischen beiden Regierungen dergestalt, daß 
im ersten Falle die Stelle des Präsidenten von Reuß jüngerer Linie und die 
des Direktors von Sachsen-Weimar-Eisenach besetzt wird. 
Von den Stellen der Landrichter hat Neuß jüngerer Linie vier, eventuell 
fünf, Sachsen-Weimar-Eisenach drei zu besetzen. 
Die Besetzung der Stelle des ersten Staatsanwalts steht Reuß jüngerer 
Linie, die Besetzung der Stelle des zweiten Staatsanwalts Sachsen-Weimar- 
Eisenach zu. 
Von den Gerichtsschreiberstellen werden zwei von Reuß jüngerer Linie 
und eine, eventuell zwei von Sachsen-Weimar-Eisenach besetzt.
	        
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