70
Art. 1.
Für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie und den Neustädter Kreis
des Großherzogthums Sachsen wird ein gemeinschaftliches Landgericht mit dem
Sitze in Gera errichtet.
Art. 2.
Das Landgericht führt die Bezeichnung:
„Das gemeinschaftliche Landgericht zu Gera.“
Es verfügt und erkennt im Namen des Landesherru desjenigen Staatsgebietes,
aus welchem die betreffende Sache erwachsen ist.
Art. 3.
Das Landgericht wird mit einem Präsidenten, einem Direktor und sieben,
im Falle des Bedürfnisses mit acht Landrichtern besetzt.
Art. 4.
Es werden bei dem Landgericht zwei Staatsanwälte angestellt.
Art. 5.
Außerdem werden dem Landgericht und der bei demselben bestehenden
Staatsanwaltschaft drei, im Falle des Bedürfnisses vier Gerichtsschreiber und
die erforderliche Anzahl von Unterbeamten zugewiesen.
Art. 6.
Die Stellen des Präsidenten und des Direktors werden auf Grund gemein-
samer Verständigung beider Regierungen besetzt. Im Nichtverständigungsfalle
alternirt die entscheidende Stimme zwischen beiden Regierungen dergestalt, daß
im ersten Falle die Stelle des Präsidenten von Reuß jüngerer Linie und die
des Direktors von Sachsen-Weimar-Eisenach besetzt wird.
Von den Stellen der Landrichter hat Neuß jüngerer Linie vier, eventuell
fünf, Sachsen-Weimar-Eisenach drei zu besetzen.
Die Besetzung der Stelle des ersten Staatsanwalts steht Reuß jüngerer
Linie, die Besetzung der Stelle des zweiten Staatsanwalts Sachsen-Weimar-
Eisenach zu.
Von den Gerichtsschreiberstellen werden zwei von Reuß jüngerer Linie
und eine, eventuell zwei von Sachsen-Weimar-Eisenach besetzt.