Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Bei späterer Erledigung von Landrichterstellen rücken die Richter in der 
zuerst begründeten Reihenfolge und demnächst nach ihrem Dienstalter als Mit— 
glieder des Landgerichts in die höheren Stellen auf, insoweit nicht nach Ver— 
ständigung der beiden Regierungen die erledigte Stelle anderweit besetzt wird. 
Art. 13. 
Keine der vertragschließenden Regierungen wird ohne vorgängige Zu- 
stimmung der andern einem Beamten des gemeinschaftlichen Landgerichts Titel, 
Ehrenzeichen, besondere Gehalte, Geschenke, Remunerationen oder Nebenämter 
verleihen. 
Art. 14. 
Unbeschadet des dem Oberlandesgericht, bezüglich dem Präsidenten desselben 
zustehenden Aufsichtsrechts werden die aus der Landesjustizverwaltung fließenden 
Befugnisse in Beziehung auf das Landgericht von den Justizverwaltungen der 
vertragschließenden Staaten gemeinschaftlich ausgeübt. 
Der dadurch bedingte Geschäftsverkehr mit dem Landgericht wird von der 
Regierung des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie vermittelt. 
Keinen Aufschub leidende provisorische Maßregeln sowie Verfügungen von 
untergeordneter Bedentung, wie z. B. Urlaubsbewilligungen, Ertheilung der 
Heirathserlaubniß 2c. kann die Regierung des Fürstenthums Reuß jüngerer 
Linic als geschäftsführende Regierung selbstständig treffen. 
Dasselbe gilt bezüglich der bei dem Landgericht bestehenden Staats- 
anwaltschaft unbeschadet der aus § 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes sich 
ergebenden Befugniß der Landesjustizuerwaltung jedes einzelnen Staates, in 
den aus dem betreffenden Staate erwachsenen Sachen der Staatsanwaltschaft 
dienstliche Anweisung zu ertheilen. 
Art. 15. 
Unbeschadet des dem Landgericht in den an dasselbe gelangenden amts- 
gerichtlichen Sachen zustehenden Aufsichtsrechts wird die allgemeine Dienst- 
aussicht über die zum Landgerichtsbezirke gehörigen Amtsgerichte durch den 
Präsidenten des Landgerichts ausgeübt; jedoch bleibt jeder der beiden vertrag- 
schließenden Regierungen vorbehalten, dieses Aufsichtsrecht für die Amtsgerichte 
ihres Staatsgebiets dem Direktor oder einem andern Mitgliede des Land- 
gerichts zu übertragen.
	        
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