74
In Angelegenheiten, welche die Aufsicht über die Amtsgerichte und die
Amtsanwälte betreffen, ist die einzelne Regierung an eine Mitwirkung der
andern Regierung nicht gebunden.
Art. 16.
Die Zuständigkeit des Landgerichts in denjenigen Rechtsangelegenheiten,
welche nicht zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehören, wird durch die
landesgesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Staatsgebiets geregelt.
Art. 17.
Zur Bestreitung der gesammten persönlichen und sachlichen Aufwendungen
wird bei dem Landgericht eine gemeinschaftliche Kasse errichtet.
Art. 18.
Die jährliche Prüfung und Justifizirung der Kasserechnungen, die An-
ordnung von Revisionen und Kassestürzen ist Obliegenheit der geschäftsführenden
Regierung des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie, welche über die Ergebnisse
der Regierung des Großherzogthums Sachsen Mittheilung machen wird. Letztere
kann Einsichtnahme in die geführten Rechnungen beanspruchen.
Art. 19.
Nach demselben Verhältnisse, nach welchem der Aufwand für das Land-
gericht von den betheiligten Regierungen zu bestreiten ist, werden von denselben
etwaige durch Verschuldung des Landgerichts oder einzelner bei demselben an-
gestellter Beamten verursachte Schäden, soweit eine rechtliche Nothwendigkeit
dazu vorliegt, ersetzt, nicht minder etwaige durch den Regreß gegen den Urheber
eines Schadens beigebrachte Ersatzsummen unter sie vertheilt.
Art. 20.
Ohne Anspruch auf Entschädigung gewährt Reuß jüngerer Linie die für
das Landgericht und die Staatsanwaltschaft erforderlichen Geschäftsräume nebst
dem zur ersten Einrichtung gehörigen Mobiliar-Inventar.
In gleicher Weise wird eine zur Verwahrung der landgerichtlichen Un-
tersuchungsgefangenen ausreichende Gefangenenanstalt in Gera zur Verfügung
gestellt.
Die später erwachsenden laufenden Unterhaltungskosten für die zur Ver-
fügung gestellten Lokalitäten und das Mobiliar-Inventar werden aus der gemein-
schaftlichen Kasse bestritten.