Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Art. 21. 
Die Kosten und Auslagen in denjenigen Strafsachen, in welchen das 
Hauptverfahren vor dem Schwurgericht oder vor der Strafkammer eröffnet 
wird, gleichviel ob dieselben vor oder nach eröffneter Untersuchung entstanden 
sind, ingleichen die Kosten und Auslagen in Voruntersuchungen, welche nicht 
zu einer Eröffnung des Hauptverfahrens führen, werden als eine Last der ge- 
meinschaftlichen Kasse behandelt. 
Für andere in einzelnen Rechtssachen entstehende baare Auslagen findet 
eine Erstattung zwischen den Amtsgerichten des Bezirks und dem Landgericht, 
sowie zwischen den Amtsgerichten untereinander nicht statt. 
Die Auslagen, soweit sie von der Staatskasse zu tragen sind, bleiben 
demjenigen Staate zur Last, dem das Amtsgericht angehört, bei welchem sie 
erwachsen sind. 
Die bei dem Landgericht entstandenen Auslagen fallen der gemeinschaft- 
lichen Kasse zur Last. 
Die durch eine Ablieferung entstehenden Kosten sind von dem Gericht zu 
verlegen, an welches die Ablieferung erfolgt. 
Art. 22. 
Die Kosten der Strafvollstreckung werden von dem Staate, aus dessen 
Gebiet die Strasfsache erwachsen ist, getragen. 
Art. 23. 
Die Gerichtskosten werden bei dem Landgericht, insoweit nicht die Reichs- 
gesetzgebung Anwendung findet, nach den Gesetzen des Staates liquidirt, aus 
welchem die betreffende Sache an das Landgericht erwachsen ist. 
Art. 24. 
Geldstrafen und Gerichtskosten in den beim Landgericht in erster Instanz 
anhängigen Sachen fließen in die gemeinschaftliche Kasse, — in den Sachen, 
welche sonst an das Landgericht kommen, in die Kasse des Staates, dem das 
mit der Sache in erster Instanz befaßte Gericht angehört. 
Art. 25. 
Die für den gemeinschaftlichen Aufwand erforderlichen Summen werden, 
so weit sie nicht in den eigenen Einnahmen der gemeinschaftlichen Kasse
	        
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