Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Deckung finden, von den vertragschließenden Regierungen nach dem Verhältniß 
ihrer zum Landgerichtsbezirk gehörigen Bevölkerungen aufgebracht. 
Bei Feststellung dieses Verhältnisses bildet das Ergebniß der am 1. Dezem- 
ber 1875 stattgefundenen Volkszählung die Grundlage. So oft später eine 
neue Volkszählung im deutschen Reiche stattgefunden haben wird, sind die 
Beitragsquoten nach Maßgabe des Ergebnisses derselben aufs Neue für die 
auf das Jahr, in welchem die Zählung stattgefunden hat, folgenden Kalender- 
jahre festzustellen, sofern dies von einer der betheiligten Regierungen bean- 
tragt wird. 
Die Beiträge sind in vierteljährigen Vorauszahlungen zu leisten. 
Art. 26. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt gleichzeitig mit dem deutschen Gerichts- 
verfassungsgesetze in Kraft. 
Die Dauer desselben wird auf fünf und zwanzig Jahre festgesetzt. Nach 
Ablauf dieses Zeitraums steht jedem Theile die Kündigung mit der Wirkung 
offen, daß der Vertrag mit dem Ablauf des zweiten vollen Kalenderjahres die 
Verbindlichkeit für beide Theile verliert. 
Art. 27. 
Gegenwärtiger Vertrag wird den beiden vertragschließenden Regierungen 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden thunlichst bald 
bewirkt werden. 
So geschehen Gera, am achtzehnten Mai Ein Tausend Acht Hundert 
Siebenzig und Acht. 
(L. S.) Dr. Gottfried Theodor Stichling. Dr. Karl Ernst Brüger. 
(L. S.) Dr. Emil von Beulwitz. Dr. Anton Vollert. 
Vertrag 
über die Errichtung eines gemeinschaft- 
lichen Landgerichts in Gera.
	        
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