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Deckung finden, von den vertragschließenden Regierungen nach dem Verhältniß
ihrer zum Landgerichtsbezirk gehörigen Bevölkerungen aufgebracht.
Bei Feststellung dieses Verhältnisses bildet das Ergebniß der am 1. Dezem-
ber 1875 stattgefundenen Volkszählung die Grundlage. So oft später eine
neue Volkszählung im deutschen Reiche stattgefunden haben wird, sind die
Beitragsquoten nach Maßgabe des Ergebnisses derselben aufs Neue für die
auf das Jahr, in welchem die Zählung stattgefunden hat, folgenden Kalender-
jahre festzustellen, sofern dies von einer der betheiligten Regierungen bean-
tragt wird.
Die Beiträge sind in vierteljährigen Vorauszahlungen zu leisten.
Art. 26.
Der gegenwärtige Vertrag tritt gleichzeitig mit dem deutschen Gerichts-
verfassungsgesetze in Kraft.
Die Dauer desselben wird auf fünf und zwanzig Jahre festgesetzt. Nach
Ablauf dieses Zeitraums steht jedem Theile die Kündigung mit der Wirkung
offen, daß der Vertrag mit dem Ablauf des zweiten vollen Kalenderjahres die
Verbindlichkeit für beide Theile verliert.
Art. 27.
Gegenwärtiger Vertrag wird den beiden vertragschließenden Regierungen
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden thunlichst bald
bewirkt werden.
So geschehen Gera, am achtzehnten Mai Ein Tausend Acht Hundert
Siebenzig und Acht.
(L. S.) Dr. Gottfried Theodor Stichling. Dr. Karl Ernst Brüger.
(L. S.) Dr. Emil von Beulwitz. Dr. Anton Vollert.
Vertrag
über die Errichtung eines gemeinschaft-
lichen Landgerichts in Gera.