Schlußprotokoll.
l.
Zu Art. 20.
Es wird anerkannt, daß das bei der Errichtung des Landgerichts von der
Regierung des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie eingebrachte Mobiliar-Inven=
tar Eigenthum dieser Regierung bleibt.
II.
Man ist einverstanden, daß jede der beiden Regierungen die Befugniß
hat, für ihre Gebietstheile eine Kammer für Handelssachen zu errichten.
III.
Dem Fürstenthume Reuß älterer Linie bleibt bis zum Schlusse dieses
Jahres der Beitritt zu dem gemeinschaftlichen Landgerichte in Gera vorbehalten.
So geschehen Gera, am 18. Mai 1878.
Dr. Gottfried Theodor Stichling. Dr. Karl Ernst Brüger.
Dr. Emil von Beulwitz. Dr. Anton Vollert.
wird, nachdem derselbe mit den nachträglich vereinbarten Abänderungen:
daß im Art. 3 des Vertrags die Worte „im Falle des Bedürfnisses
mit acht“, im Art. 5 die Worte „im Falle des Bedürfnisses vier“, im
Art. 6 al. 2 die Worte „eventuell fünf“ und in al. 4 die Worte
„eventuell zwei“ und endlich im Schluß-Protokoll der ganze Satz II in
Wegfall kommen,
die verfassungsmäßige Zustimmung des Landtags erlangt hat und höchsten Orts
ratificirt worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 6. März 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staate-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.