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(39|] II. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen den bei den gemeinschaftlichen
Strafanstalten in Ichtershausen betheiligten Regierungen werden wegen
Ueberfüllung der Männer-Abtheilung der dortigen Strafanstalt sämmtliche Ge-
richte angewiesen, an erwachsenen Personen männlichen Geschlechts, welche
Gefängnißstrafen bis zu vier Monaten einschließlich zu verbüßen haben,
die erkannten Strafen bis auf Weiteres — soweit es mit Rücksicht auf die
verfügbaren Zellen thunlich ist — in den Gefängnissen der Kreisgerichte (in
Zukunft der Landgerichte) oder ausnahmsweise auch in den Gefängnissen eines
Einzelgerichts zu vollstrecken.
Auch wird bis auf Weiteres zugelassen, Gefängnißstrafen, welche die
Dauer von vier Monaten, nicht aber die Dauer von sechs Monaten über-
steigen, in den Gefängnissen der Kreisgerichte (Landgerichte) zum Vollzug zu
bringen, dafern der vorhandene Raum es gestattet und die strafvollstreckende
Behörde es für zulässig erachtet.
Zugleich wird die durch unser Reskript vom 12. November v. J. zu
J. 1433 und 1446 bis auf Weiteres getroffene Anordnung, wonach männ-
liche Gefängniß-- Sträflinge nur nach vorgängiger Anfrage bei der Direktion
der Gefängniß-Anstalten zu Ichtershausen über den Personalbestand der Männer-
Abtheilung in diese Strafanstalt eingeliefert werden sollen, für die Zeit vom
1. April dieses Jahres ab zurückgezogen.
Weimar, den 17. März 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
40] III. Daß von der Direktion der Preußischen Feuerversicherungs-Aktien-
Gesellschaft zu Berlin an Stelle des A. Meisezahl zu Weimar, bisherigen
Hauptagenten derselben,
Julius Flintzer, hier,
zum Hanptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, und diese