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Das Königlich Bayerische Gesetz vom 25. Februar 1880, den Brannt-
weinaufschlag betreffend, welches nachstehend noch besonders zur öffentlichen
Kenntniß gebracht wird, findet vom 1. Juli d. J. an auch im Vordergericht
Ostheim Anwendung mit folgenden Aenderungen:
1) Da, wo im Gesetze die „Königliche Staatsregierung“ genannt ist,
tritt überall „Unser Staats-Ministerium, Departement der Finanzen,“ an
deren Stelle.
2) Im Artikel 28 kommen die Worte: „nach Maßgabe des Artikel 5
des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung vom 18. August
1879“ in Wegfall.
Urkundlich haben Wir dieses provisorische, vorerst nur bis zum Schlusse
des nächsten Landtages geltende Gesetz verfassungsmäßig vollzogen und mit
Unserem Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 16. Juni 1880.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.
Gesetz, den Branntweinaufschlag betreffend.
Ludwig II.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben 2c. 2c.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit Beirath und Zustimmung
der emer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen
was folgt: