Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Abtheilung I. 
Aufschlagerhebung und Kontrole. 
A. Zegenstand und Hhöhe des Pranntweinausschlages. 
Art. 1. 
Vom Branntwein (Spiritus), welcher im Inlande (bayerischen Staatsgebiet) erzeugt oder 
dahin aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets ohne Nachweis vorgängiger Verzollung 
eingeführt wird, ist eine besondere Steuer, der Branntweinaufschlag, zu erheben. 
Der Aufschlag soll vom Hektoliter Branntwein zu 50 Prozent Alkohol nach dem Alkoholo- 
meter von Tralles bei Normaltemperatur 13#4 10 4 betragen. 
B. Ausschlag vom inländischen Pranntwein. 
Abschnitt J. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Erhebungsarten und Sätze. 
Art. 2. 
Der Aufschlag von dem im Inlande erzeugten Branntwein wird erhoben, entweder: 
a) nach dem Nauminhalte der zur Einmaischung oder Gährung der Maische benützten 
Gefäße (Maischraum-Aufschlag), oder 
b) nach der Menge der zur Bereitung des Branntweins benützten Materialien (Brannt- 
weinmaterial-Aufschlag), oder 
) nach der Leistungsfähigkeit des Betriebs in der Verarbeitung von Materialien zur 
Branntweinbereitung (Aufschlag-Abfindung), oder 
) nach der Menge und dem Alkoholgehalte (der Stärke) des Erzeugnisses (Branntwein- 
fabrikat-Ausschlag). 
a) Maischraum-Aufschlag. 
Art. 3. 
Dem Maischraum-Aufschlag sind vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 4 Abs. 1 und 
in Art. 5 Abs. 1 diejenigen Brennereien unterworfen, welche mehlige Stoffe allein oder 
Mischungen aus mehligen und nicht mehligen Stoffen verarbeiten. 
Der Maischraum-Aufschlag beträgt 1.1 31 4 von jedem Hektoliter des Rauminhalts 
der Maischbottiche und von jeder Einmaischung. 
Bei der Aufschlagberechnung bleibt der überschießende Nauminhalt, welcher 25 Liter 
nicht erreicht, außer Betracht. 
Von landwirthschaftlichen Brennereien, welche in einer den Umfang der damit ver- 
bundenen Ackerbauwirthschaft und Viehhaltung nicht übersteigenden Ausdehnung in dem Zeit- 
raum vom 1. Oktober bis 31. Mai einschließlich betrieben werden und an einem Tage nicht 
über 10½ Hektoliter Bottichraum bemaischen, soll jedoch der Maischraum-Aufschlag nur mit 
fünf Sechstel des vorstehend festgestellten Steuersatzes eingehoben werden. Der Anspruch auf 
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