88
diese Aufschlagbegünstigung geht nicht verloren, wenn von landwirthschaftlichen Brennereien
im Zwischenbetriebe nicht mehlige Stoffe allein verarbeitet werden.
b) Branntweinmaterial-Aufschlag.
Art. 1.
Dem Branntweinmaterial-Aufschlag unterliegen vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 5
Abs. 1 diejenigen Brennereien, welche nicht mehlige Stoffe allein verarbeiten. Jedoch können
Brennereien, welche Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, dem Maischraum-Aufschlag an
Stelle des Branntweinmaterial-Aufschlages unterworfen werden.
An Branntweinmaterial-Aufschlag ist zu entrichten:
a) vom Hektoliter Kernobst oder auch Treber von Kernobst und Beerenfrüchte aller Art
50 &., vom Hektoliter eingestampfte Weintreber 40 4;
b) vom Hektoliter Trauben= oder Obstwein, Weinhefe und Steinobst 1/6;
J) bei anderen nicht mehligen Stoffen, sowie bei Verarbeitung von Hefenwasser, Glatt-
wasser und anderen Brauereirückständen wird der Aufschlag von der k. Staatsregierung
nach Verhältniß der Ausbente und nach dem Normalsatze (Art. 1) festgesetzt. Ueber-
steigt der hienach festgestellte Steuersatz den Betrag des Maischraum-Ausschlages, so
wird bei Mischungen von nicht mehligen mit mehligen Stoffen der Aufschlag nach dem
Steuersatze für den Branntweinmaterial Ausschlag berechnet.
Bei der Aufschlagberechnung bleibt die überschießende Materialmenge, welche 25 Liter
nicht erreicht, außer Betracht.
) Aufschlag-Abfindung.
Art. 5
Der Aufschlag-Abfindung sind diejenigen Brennereien unterworfen, welche im Falle der
Verarbeitung nicht mehliger Stoffe höchstens 50 Hektoliter Stoffe der ersten Art (Art. 4 lit. a)
oder 25 Hektoliter Stoffe der zweiten Art (Art. 4 lit. b) in einem Betriebsjahre (vom 1. August
des einen bis letzten Juli des nächsten Jahres) verwenden, oder welche im Falle der Ver-
arbeitung mehliger Stoffe (Art. 3) bei einem 15 Hektoliter nicht übersteigenden Gesammtinhalte
der Maischgefäße hievon täglich nicht über 5 Hektoliter bemaischen und eine Brennvorrichtung
von einfacher Konstruktion mit unmittelbarer Feuerung benützen, deren einzige Brennblase
einen Rauminhalt von mehr als 2 Hektoliter nicht besitzt.
Außerdem ist gestattet, daß solche Brennereien, welche nicht mehlige Stoffe der dritten
Art (Art. 4 lit c) verwenden oder nicht mehlige Stoffe der ersten zwei Arten in größerer
Menge, als in Abs. 1 bestimmt ist, verarbeiten, auf Grund eines freien Uebereinkommens mit
der Aufschlag-Verwaltung den Branntweinaufschlag abfindungsweise entrichten.
Die Aufschlag-Abfindung ist bei Verwendung mehliger Stoffe nach den in Art. 3 Abs. 2
und 4 und bei Verwendung nicht mehliger Stoffe nach den in Art. 4 festgestellten Steuersätzen
zu entrichten.
4) Branntweinfabrikat-Aufschlag.
Zur Entrichtung des Branntweinfabrikat-Aufschlages an Stelle der vorstehend (Art. 3.
und 4) bezeichneten Erhebungsarten können Brennereien zugelassen werden, in denen die Brenn-