Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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vorrichtung mit einem besonderen, von der k. Staatsregierung genehmigten Apparat zum 
Messen des Spiritus nach Vorschrift der Aufschlagverwaltung versehen wird. 
Der Fabrikat-Aufschlag wird auf Grundlage der Anzeigen des Meßapparates nach dem 
in Art. 1 festgestellten Satze, unter Abzug von 5 Prozent für die in der Brennerei entstehenden 
Alkoholverluste, erhoben. 
Person des Aufschlagpflichtigen. Gefällseinhebung. 
Art. 7. 
Zur Entrichtung des Aufschlages von dem im Inlande erzeugten Branntwein (Art. 2) 
ist der Brennerei-Inhaber (Besitzer oder Pächter) verpflichtet. 
Bei der Aufschlag-Berechnung bleiben Pfennigbeträge, welche mit zehn nicht theilbar 
sind, außer Betracht. 
Die Aufschlag-Erhebung erfolgt in der ersten Hälfte der Monate Januar, April, Juli 
und Oktober für den Brennereibetrieb, welcher in den diesen Monaten nächstvorhergehenden 
Quartalen stattgefunden hat. 
Beträgt die Quartal-Schuldigkeit eines Pflichtigen über 1000 ./4, so wird eine viertel- 
jährige weitere Stundung bewilligt. Eine solche kann auch Pflichtigen, deren Quartal-Schuldigkeit 
unter 1000 1¾ beträgt, auf deren Antrag bewilligt werden. · 
Die Aufschlag-Verwaltung ist indeß, wenn besondere Umstände einen Ausfall an der 
Aufschlag-Schuldigkeit besorgen lassen, befugt, die sofortige Entrichtung des Aufschlages bei 
der Betriebsanmeldung zu verlangen, sowie die nach den Bestimmungen in Abs. 3 und 4 
gewährte ordentliche Stundung (Nachborge) außer Wirksamkeit zu setzen, es sei denn, daß vom 
Aufschlag -Pflichtigen eine seitens der Aufschlagverwaltung als ausreichend anerkannte 
Sicherheit bestellt wird. 
Die exekutive Beitreibung von Rückständen erfolgt nach den Bestimmungen über die 
zwangsweise Einbringung der Malzaufschlaggefälle (Art. 48 des Gesetzes über den Malzaufschag 
vom 16. Mai 1868). 
Bestellung eines Brennerei-Leiters. 
Art. 8. 
Brennerei-Inhaber, welche den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Aufschlagbehörde 
schriftlich eine andere Person anzuzeigen, welche unbeschadet der dem Brennerei-Inhaber gemäß 
Trt. 7 und 30 auferlegten Haftung in dessen Namen und Auftrag handelt. 
Aufschlag-Kontrole und Nachschan. 
Art. 9. 
Die Brennereien unterliegen der besonderen Kontrole der Aufschlagverwaltung. 
Die Aufschlagbediensteten sind befugt, in den Branntweinbrennereien, sobald dieselben 
zum Betriebe angemeldet sind, jederzeit, sonst aber nur von Morgens sechs bis Abends acht 
Uhr Nachschau zu pflegen. Der Brennerei-Inhaber, bei welchem Nachschau gepflogen wird, 
und dessen Gewerbsgehilfen sind verpflichtet, diejenigen Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu 
lassen, welche zum ordnungsmäßigen Vollzug der den Ausschlagbediensteten obliegenden
	        
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