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Geschäfte, als: Nachmessung der Geräthe, Anlegung des Verschlusses, Revision des Betriebs u. s. w.,
erforderlich sind. Zu diesem Zwecke ist namentlich auch für hinreichende Beleuchtung zu sorgen.
Die Nachschau selbst kann sich auf die Brennerei-Lokalitäten und die Räume erstrecken,
in denen die Weichen, Quetschmaschinen, Dampf= und Kochgefäße, Maisch= und Gährbottiche,
Maischkühlapparate, Hefengefäße und die Behälter für nicht mehlige Branntweinmaterialien
aufgestellt, oder außer Gebrauch gesetzte Destillirapparate aufbewahrt sind.
Wenn die Brennerei dem Fabrikat-Aufschlag unterliegt, darf die Nachschau auf alle mit
der Brennerei in Verbindung stehenden, oder an dieselbe unmittelbar angrenzenden, sowie auf
die zur Aufbewahrung des Spiritus dienenden Räume ausgedehnt werden.
Der Zugang zur Brennerei muß, so lange in derselben gearbeitet wird, unverschlossen sein.
Ergiebt sich Verdacht, daß in anderen als den vorbezeichneten Räumlichkeiten Aufschlag-
gefährden vorgenommen oder gefördert werden, so sind die Aufschlagbediensteten berechtigt,
auch in diesen Räumen Nachschau zu pflegen, um die Gefährde zu entdecken und die Spuren
der That, sowie die Ueberführungsmittel unversehrt zu erhalten, bis die Feststellung des That-
bestandes im Wege des ordentlichen Strafverfahrens eintreten kann.
Haussuchungen können nur unter Zuziehung der Ortspolizeibehörde vorgenommen
werden. Findet diese Behörde den ihr mitgetheilten Verdacht für begründet, so kann die
sofortige Begleitung von ihr nicht verweigert werden, wenn die Nachsuchung in der Zeit von
sechs Uhr Morgens bis acht Uhr Abends vorgenommen werden soll.
Bei Nachtzeit kann die Polizeibehörde ihren Beistand ohne Angabe der Gründe versagen.
Aufschlag-Nachlaß.
Art. 10.
Nachlaß am Branntweinaufschlage (Art. 2) ist auf Ansuchen zu gewähren, wenn durch Zufall:
a) eine unvermeidliche Unterbrechung des Betriebs entsteht, durch welche eine Beschädigung
herbeigeführt wird, oder .
b) die Maische eines versteuerten unangebrochenen Bottichs oder das Material eines ver-
steuerten unangebrochenen Materialbehälters gänzlich unbrauchbar geworden ist, oder
Jc) der Spiritus-Meßapparat zu viel angezeigt hat,
soferne von dem einschlägigen Vorfalle die Aufschlagbehörde in der vorgeschriebenen Weise ohne
Verzug in Kenntniß gesetzt und bei Feststellung des Sachverhalts nach Anordnung der Aufschlag-
verwaltung verfahren wird.
Aufschlag-Rückvergütung.
Art. 11.
Wird Branntwein, für den der Aufschlag entrichtet worden ist, ausgeführt, so hat der
Ausführende, soferne der Branntwein eine Stärke von 35 Prozent nach Tralles oder darüber
hat, und die auf einmal ausgeführte Menge mindestens 50 Liter beträgt, Anspruch auf Rück-
vergütung des Branntweinaufschlages. Die k. Staatsregierung ist ermächtigt, für ausgeführte
Liqueure ohne Rücksicht auf den Stärkegrad Rückvergütung zu gewähren.
Ebenso kann für Branntwein, welcher im Inlande (Art. 1) zu gewerblichen Zwecken,
einschließlich der Essigbereitung, verwendet wird, eine Rückvergütung des Aufschlages nach